Durch Anpassung der Spielordnung: Einen Abbruch kann es in Bayern noch nicht geben! - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 16.03.2021 um 11:06 Uhr
Durch Anpassung der Spielordnung: Einen Abbruch kann es in Bayern noch nicht geben!
Eine Einigkeit gibt es bei so vielen Themen im Pandemie-Management nicht. So auch im bayerischen Amateurfußball, wo einerseits die Hoffnung auf eine Beendigung der Saison 2019/21 auf dem Platz noch lebt, andererseits Rufe nach einem sofortigen Abbruch laut werden - obwohl dieser laut Spielordnung aktuell nicht möglich scheint. Es könnte aber sehr wahrscheinlich auf einen Mittelweg hinauslaufen.
Von Marco Galuska
BFV schafft maximale Flexibilität

Am vergangenen Donnerstag traten die Veränderungen in der Spielordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) in Kraft. Gerade im §93 ("Abbruch-Paragraphen"), der im August 2020 in die Spielordnung aufgenommen wurde, gab es weitere Anpassungen, die noch mehr Flexibilität und Spielraum schaffen sollen, um die akut bedrohte Saison zumindest nicht aufgrund von Verbandsregularien abbrechen zu müssen.

Stand bislang "ein zusätzliches Spiel während der Woche", so könnten die Spielleiter nun alle zwei Tage ein Verbandsspiel ansetzen. Ein Hinweis auf den im Dezember 2020 geänderten §59 (5) der Spielordnung ist nun auch explizit verankert. Neu ist auch, dass die Spielleiter nicht mehr an eine chronologische Reihenfolge bei der Spielansetzung gebunden wären, sondern letztlich frei entscheiden könnten. "Es wäre nun also möglich, dass man für Auf- und Abstieg relevante Spiele vorzieht. Dies bringt zusätzliche Flexibilität", erklärt Mittelfrankens Bezirksspielleiter Thomas Jäger gegenüber fussballn.de, der zugleich aber betont, dass dies zunächst einmal theoretische Möglichkeiten seien, aber nicht heißen muss, dass irgendwann Mannschaften definitiv drei oder gar vier Spiele pro Woche austragen müssten.

Spielen was geht - Abrechnung am 30.6.

Der §93 lässt grundsätzlich weitere Spielräume, die trotz des aktuellen Spielverbots noch gegen einen Abbruch sprechen. So heißt es in der Spielordnung: "Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben." Diesem Grundsatz würde nach aktueller Verfügungslage ein Saisonabbruch entgegenstehen, unabhängig davon, ob das Spieljahr bis zum 30.6.2021 tatsächlich komplett zu Ende gespielt werden kann.

Ein Beispiel: Seitens der Politik gäbe es grünes Licht für Wettkämpfe ab dem 15.6.2021. Dann würde ab diesem Zeitpunkt bis zum (zumindest aktuell noch) festgesetzten Saisonende am 30.6.2021 gespielt und dann ein Schlussstrich, notfalls mit Quotienten-Regelung, gezogen.

Ein Mittelweg zwischen Abbruch und regulärem Ende?

Jene Sichtweise bestätigen Verbandsspielleiter Josef Janker und Niederbayerns Bezirksspielleiter Richard Sedlmaier gegenüber heimatsport.de. Demnach lotet der Verband tatsächlich verschiedene Fahrpläne aus: zwischen dem schlimmsten Fall (Abbruch) und der Ideallösung (Austragung aller offener Partien). Laut Janker und Sedlmaier sei es durchaus denkbar, auch bei einem späteren grünen Licht seitens der Politik bis zum 30. Juni so viele Punktepartien wie möglich auszutragen und dann die Quotientenregel zu bemühen. "Die Gerechtigkeit dieser Wertung steigt mit jedem ausgetragenen Spiel", so Sedlmaier, der mit Hinweis auf die Spielordnung auch sagt: "Die Relegation kann nur stattfinden, wenn alle Mannschaften einer Liga alle Partien bestritten haben."

Fabian Frühwirth, BFV-Pressesprecher, bestätigt diese Aussagen gegenüber fussballn.de und erklärt, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein Abbruch definitiv nicht möglich ist: "Grundsätzlich ist der Verband sogar verpflichtet, einen Spielbetrieb anzubieten und diesen zu organisieren - es sei denn, dem stehen nachweisliche Gründe (z.B. staatliche Vorgaben/Verbote) entgegen. Alles andere würde rechtlich angreifbar sein."

Frühwirth betont zugleich, dass es die gewünschte Planungssicherheit derzeit leider nicht geben kann: "Bei all den Themen, die jetzt besprochen werden, ist immer ein großes Stück Ungewissheit mit dabei, was einzig und alleine der aktuellen Lage geschuldet ist." Allein die aktuell relevanten Inzidenzwerte würden innerhalb Bayerns mit verschiedenen Öffnungsschritten auch unterschiedliche Sportmöglichkeiten bieten. Auch dieser Aspekt ist mit Hinblick auf einen halbwegs regulären Spielbetrieb, vor allem auf Bezirks- oder gar Verbandsebene, alles andere als trivial.

Die Hoffnung, nach dem nächsten Bund-Länder-Treffen in der kommenden Woche etwas mehr zu wissen, teilen Verband und Vereine gleichermaßen. Allzu viel an Planungssicherheit sollte dabei aber noch nicht erwartet werden - und andererseits: ein Wettkampfverbot bis Ende Juni, das mit dem Abbruch gleichzusetzen wäre, das dürfte sich aktuell auch kein Fußballer wirklich wünschen.

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§ 93 Nr. 1 BFV-Spielordnung

Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses unter den nachfolgenden Regelungen abgebrochen und gewertet, sofern bei 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden.

Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung.

Reicht die Anzahl der Wochenendspieltage aufgrund einer Unterbrechung des Spieljahres durch behördliche Auflagen nicht mehr aus, so sind zusätzliche Spiele während der Woche auszutragen (§ 59 Nr. 5 gilt entsprechend). Sollte ein Verein nicht die Voraussetzungen bzw. die Möglichkeit haben, Spiele unter der Woche auszutragen, ist zudem eine Verlegung des Spiels auf eine andere, vom BFV benannte Spielstätte, möglich.

Die Ansetzung nicht ausgetragenen Spiele  erfolgt durch die spielleitende Stelle. Von § 13 Nr. 8 kann
abgewichen werden.

Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben.


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