Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder
höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird
dieses unter den nachfolgenden Regelungen abgebrochen und gewertet, sofern bei
75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der
Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden.
Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung.
Reicht die Anzahl der Wochenendspieltage aufgrund einer Unterbrechung des
Spieljahres durch behördliche Auflagen nicht mehr aus, so sind
zusätzliche Spiele während der Woche auszutragen (§ 59 Nr. 5 gilt entsprechend). Sollte ein Verein nicht die Voraussetzungen bzw. die Möglichkeit haben, Spiele unter der Woche auszutragen, ist zudem eine Verlegung des Spiels auf eine andere, vom BFV benannte Spielstätte, möglich.
Die Ansetzung nicht ausgetragenen Spiele erfolgt durch die spielleitende Stelle. Von § 13 Nr. 8 kann
abgewichen werden.
Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben.