BFV passt "Corona-Paragrafen" an: Regelung für Spielbetrieb unter 2G-Bedingung steht - fussballn.de
Das Amateurfußballportal aus
der Region Nürnberg/Fürth
 
Artikel veröffentlicht am 14.01.2022 um 11:15 Uhr
BFV passt "Corona-Paragrafen" an: Regelung für Spielbetrieb unter 2G-Bedingung steht
Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat den sogenannten „Corona-Paragrafen“ (Paragraf 94 der Spielordnung, bzw. Paragraf 54 der Jugendordnung) aktualisiert und für den Fall vorgebaut, dass der Spielbetrieb aufgrund staatlicher Vorgaben im Frühjahr 2022 nur unter 2G-Bedingungen fortgeführt werden kann. Die Kontrolle des 2G-Status der Spieler hätte dann der jeweilige Heimverein zu leisten.
Von Marco Galuska / PM BFV
Der BFV erklärte dazu weiter auf seiner Internetseite: "Sollten nicht vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus immunisierte Spieler*innen allein aus diesem Grund aufgrund behördlicher Verfügung oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höchstzahl am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, zählen diese demnach zum Kreis der spielfähigen Spieler*innen. Vereine können folglich kein Spiel absagen, wenn sie aufgrund von nicht geimpften/nicht genesenen Spieler*innen nicht spielfähig sind und ein Spiel nicht austragen können."

„Wir haben bereits im vergangenen Dezember in einem Schreiben an unsere rund 1,6 Millionen Mitglieder in den fast 4600 Vereinen mit aller Deutlichkeit erklärt: Keiner von uns wünscht sich einen Trainings- oder Spielbetrieb ausschließlich für Geimpfte/Genesene. Sollte uns das jedoch durch staatliche Vorgaben auferlegt werden, dann werden wir den Spielbetrieb unter 2G-Bedingungen austragen. Dazu sehen wir uns als Verband auch in der Pflicht. Mit der Anpassung der bestehenden Regelungen bereiten wir uns auf den Worst Case vor und unterstreichen noch einmal, dass wir nur dann wirklich gut vorbereitet sind, wenn maximal viele unserer Spieler*innen und Zuschauer*innen auch geimpft und geboostert sind“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier. Mit dem Beschluss ist der Vorstand einstimmig dem Vorschlag der BFV-Satzungskommission gefolgt.

Heimverein trägt Verantwortung für Kontrolle des Impfstatus

Natürlich stellt sich dabei die Frage, wer für die Kontrolle des Impfstatus der einzelnen Spieler zuständig sein wird. Auf Nachfrage von fussballn.de erklärte die Pressestelle des BFV hierzu, dass die Verantwortung beim jeweiligen Heimverein liegen würde.

Zu beachten gilt ferner, dass der §94 (2) in der BFV-Spielordnung regelt, ab wann eine Mannschaft nicht mehr spielfähig ist. Die relevante Spielerzahl ermittelt sich aus den auf den Spielberichtsbögen stehenden Spieler mit Spielrecht für den jeweiligen Verein der bisher ausgetragenen Spiele des jeweiligen Wettbewerbs (Meisterschafts- und Verbandspokalwettbewerb) der laufenden Saison, maximal jedoch der letzten vier Spiele des jeweiligen Wettbewerbs. Wie der BFV erklärte, ändert die Winterpause daran nichts.

Kommentar abgeben

Kommentare werden unter Deinem Nicknamen und erst nach Prüfung durch die Redaktion veröffentlicht.

Leser-Kommentare


§94 (2) BFV-Spielordnung

Positive Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2

Ist eine Mannschaft aufgrund eines positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 PCR-Tests oder bestätigten PoC-Antigen-Schnelltests (z.B. Testzentrum, Arzt oder Apotheke), der nicht älter als drei Tage ist (zurückgerechnet vom anstehenden Spiel der jeweiligen Mannschaft) oder aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht mehr spielfähig (verminderte Spielerzahl), soll dieses Verbandsspiel zunächst auf „Nichtantritt Beide“ gesetzt werden. Wird der entsprechende Nachweis nicht bis spätestens drei Werktage nach dem Spielausfall erbracht, ist das Spiel auf „Nichtantritt“ zu Lasten des betroffenen Vereins zu setzen und dem zuständigen Sportgericht zu melden.

Als spielfähig im Sinne dieser Vorschrift gilt eine Mannschaft, wenn mindestens die - für die jeweilige Altersklasse und nach den für den Wettbewerb gültigen Regelungen der Ordnungen oder Richtlinien - Normzahl an Spielern zzgl. zwei Auswechselspieler zur Verfügung stehen. Spieler, die keine vollständige Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus aufweisen und allein deswegen aufgrund behördlicher Verfügung oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höchstzahl am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, gelten als „zur Verfügung stehend“ im Sinne dieser Vorschrift.

Die Spielerzahl ermittelt sich aus den auf den Spielberichtsbögen stehenden Spieler mit Spielrecht für den jeweiligen Verein der bisher ausgetragenen Spiele des jeweiligen Wettbewerbs (Meisterschafts- und Verbandspokalwettbewerb) der laufenden Saison, maximal jedoch der letzten vier Spiele des jeweiligen Wettbewerbs. Sollte in dem jeweiligen Wettbewerb noch kein Spiel ausgetragen worden sein, so zählt zur Ermittlung der Spielfähigkeit einer Mannschaft die vor dem ersten Spiel erstellte Spielberechtigungsliste.


Zum Thema


mein-fussballn-PLUS

Im kostenfreien mein-fussballn-PLUS-Bereich erhalten Sie persönliche Informationen und können weitere Funktionen nutzen:
-
alle Neuigkeiten, die Ihre Person betreffen (neueste Benotungen, Glückwünsche zu Torerfolgen etc.)
-
persönliches Profil hinterlegen
-
einsehen, welcher User Sie in seine Interessensliste aufgenommen hat
-
Spiel- und Trainingspläne erstellen und ausdrucken
-
Teilnahme an Gewinnspielen und Umfragen

Meist gelesene Artikel


Neue Kommentare

gestern 14:28 Uhr | Frank_Typ_
17.04.2024 14:24 Uhr | hl1960
15.04.2024 23:15 Uhr | Torwart Horder
15.04.2024 20:01 Uhr | Halufo
15.04.2024 09:18 Uhr | Dimi.9


Diesen Artikel...