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Artikel veröffentlicht am 14.05.2020 um 14:08 Uhr
BFV Mittelfranken appelliert: Kein Zeitdruck beim Wiedereinstieg ins Training!
Die Möglichkeit, in einem engen Korridor an Vorgaben wieder ins Training einzusteigen, mag den einen oder anderen Verein verleiten, bald wieder auf den Platz zurückzukehren. Auf Nachfrage bei der BFV-Geschäftsstelle des Bezirk Mittelfranken betont man, dass die hohen staatlichen Auflagen zur Gestaltung eines Trainings für manche Vereine nicht einfach zu leisten sind, aber auch generell noch kein Zeitdruck bestehe.
Von Marco Galuska
BFV hat den Ministerien zu folgen

Auf Nachfrage bei der BFV-Bezirksgeschäftsstelle in Mittelfranken zum Thema Trainingsbetrieb verwies die Geschäftsstellenleiterin Sonja Kienzler ausdrücklich darauf, "dass weder der BFV noch andere Sportfachverbände solche Regeln erlassen können. Das ist Aufgabe der Staatsregierung und der zuständigen Ministerien." Entsprechend gibt es auch ein Erklärstück auf der BFV-Website. Darin heißt es beispielsweise 

Zudem verdeutlicht man seitens des BFV in Mittelfranken: "Nicht nur die Vereine und die Öffentlichkeit waren am vergangenen Freitag vermutlich überrascht, sondern auch wir, dass – nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration – Mannschaftstraining unter den bekannten Abstands- und Hygieneeinschränkungen wieder zulässig ist."

Leitfaden gibt lediglich Hinweise - Rücksprache mit Behörden notwendig

Der durch den BFV veröffentlichte Leitfaden soll Hinweise geben, "wie eine solche Trainingsgestaltung innerhalb der Vorschriften des Bayerischen Gesundheitsministeriums umgesetzt werden kann." Dabei kann es durchaus vorkommen, dass "diese Vorschriften durch Anordnungen der Behörden vor Ort verschärft werden." (siehe auch "Leitfaden der Stadt Erlangen") Insofern gilt klar: "Vor Aufnahme des eingeschränkten Trainingsbetriebs muss jeder Verein zwingend Rücksprache mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Städte) und ggf. dem Eigentümer des Sportplatzes halten. Nur wenn die Kreisverwaltungsbehörde und ggf. der Eigentümer die Freigabe zur Nutzung der Sportanlage erteilen, ist ein Trainingsbetrieb – unter Beachtung bestehender Hygieneregelungen – möglich."

In der Praxis nicht einfach zu leisten - kein aktueller Zeitdruck für Training

Weil die aktuellen Vorgaben in einem ersten Schritt der Wiederaufnahme der Sportaktivitäten den Spielraum einschränken und ein vollkommen neuer Prozess ist, wisse man beim BFV auch, "dass die hohen staatlichen Auflagen zur Gestaltung eines Trainings sicher für manche Vereine nicht einfach zu leisten sind, aber dies sind keine Auflagen des Bayerischen Fußball-Verbandes."

Einige Vereine, wie die Bezirksligisten 1. FC Hersbruck, SpVgg Erlangen, SK Lauf, aber beispielsweise auch der TSV Lehrberg, dessen 1. Vorstand Thomas Raßbach, der BFV-Kreisvorsitzende in Nürnberg/Frankenhöhe, ist, haben ihre Sportanlagen weiterhin für Fußball gesperrt.

Allgemein appelliert auch der BFV im Bezirk Mittelfranken ausdrücklich: "Bevor man also mit dem Training beginnt, sollte jeder Verein für sich intern und aufgrund seiner individuellen Situation klären, ob diese umfangreichen Auflagen leistbar sind. Da die Saison frühestens am 1. September 2020 fortgeführt werden soll, besteht aktuell grundsätzlich für den Wiedereinstieg ins Training auch gar kein Zeitdruck. Falls die Umsetzung der Auflagen möglich ist und der Platz von der Kreisverwaltungsbehörde freigegeben ist, ist unsere Empfehlung sich erst einmal mit einer kleineren Trainingsgruppe an das Thema heranzutasten – und wir empfehlen (dies ist keine Muss-Vorschrift) mit dem Training der Jüngsten (U11 und jünger), noch einige Zeit abzuwarten, damit diese die entsprechenden Abstandsregelungen und spezielle Verhaltensweisen bereits auch aus Schule oder Kita kennen und verinnerlicht haben."

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Leitfaden aus Erlangen

Schreiben des Amt für Sport und Gesundheitsförderung Erlangen vom 13. Mai 2020

Leitfaden für Erlanger Sportvereine für den Sportbetrieb auf Basis der aktuellen Vorschriften (Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Stand 05. Mai 2020)

In enger Abstimmung mit dem Sportverband Erlangen veröffentlicht das Amt für Sport und Gesundheitsförderung auf Grundlage der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Handlungsempfehlungen für die Erlanger
Sportvereine.

Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
Das heißt, im Grundsatz müssen alle Sportanlagen bis auf weiteres geschlossen bleiben.

Es besteht allerdings die Möglichkeit für die Sportvereine, unter strenger Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregelungen sowie der unten angegebenen Vorgaben, ihre vereinseigenen Anlagen teilweise öffnen zu können. Für diese Art der Öffnung vereinseigener Anlagen bedarf es keiner weiteren behördlichen Genehmigungen.

Nach der Vorgabe der aktuell geltenden Verordnung (s.o.) kann der Trainingsbetrieb von Individual- und Mannschaftssportarten im Breiten- und Freizeitsportbereich unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1, (Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, dabei darf keine Vermischung der Gruppen erfolgen, es muss eine namentliche Benennung der Gruppen sichergestellt werden, um die Nachvollziehbarkeit eventuell entstehender Infektionsketten gewährleisten zu können.
- kontaktfreie Durchführung, die Abstandsregeln sind sowohl vor, während als auch nach
dem Sport einzuhalten.
- keine Nutzung von Umkleidekabinen.
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, hier wird insbesondere auf die jeweiligen, ausgearbeiteten Hygienekonzepte der einzelnen Vereine hingewiesen. Sollte ein solches Konzept noch nicht bestehen, wird dringend dazu geraten, eine solches zu entwickeln.
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich.
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt und beim Verlassen der Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten;
Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig.
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen (ältere Menschen, Menschen mit chronischen Erkrankungen) durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes.
- keine Zuschauer

Wir weisen darauf hin, dass die beschriebenen Regelungen den aktuellen Informationsstand widerspiegeln. Es werden sich sehr wahrscheinlich weitere Änderungen ergeben, über die Sie sich bitte insbesondere auf den Seiten der Ministerien informieren müssen.

Weiterhin weisen wir Sie daraufhin, dass die Verantwortung über die Vereinssportanlagen und der dort gültigen Regelungen sowie die damit verbundene Kommunikation nach wie vor bei den Sportvereinen liegt.


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