Schreiben des Amt für Sport und Gesundheitsförderung Erlangen vom 13. Mai 2020
Leitfaden für Erlanger Sportvereine für den Sportbetrieb auf Basis der aktuellen Vorschriften (Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Stand 05. Mai 2020)
In enger Abstimmung mit dem Sportverband Erlangen veröffentlicht das Amt für Sport und Gesundheitsförderung auf Grundlage der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Handlungsempfehlungen für die Erlanger
Sportvereine.
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
Das heißt, im Grundsatz müssen alle Sportanlagen bis auf weiteres geschlossen bleiben.
Es besteht allerdings die Möglichkeit für die Sportvereine, unter strenger Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregelungen sowie der unten angegebenen Vorgaben, ihre vereinseigenen Anlagen teilweise öffnen zu können. Für diese Art der Öffnung vereinseigener Anlagen bedarf es keiner weiteren behördlichen Genehmigungen.
Nach der Vorgabe der aktuell geltenden Verordnung (s.o.) kann der Trainingsbetrieb von Individual- und Mannschaftssportarten im Breiten- und Freizeitsportbereich unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1, (Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, dabei darf keine Vermischung der Gruppen erfolgen, es muss eine namentliche Benennung der Gruppen sichergestellt werden, um die Nachvollziehbarkeit eventuell entstehender Infektionsketten gewährleisten zu können.
- kontaktfreie Durchführung, die Abstandsregeln sind sowohl vor, während als auch nach
dem Sport einzuhalten.
- keine Nutzung von Umkleidekabinen.
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, hier wird insbesondere auf die jeweiligen, ausgearbeiteten Hygienekonzepte der einzelnen Vereine hingewiesen. Sollte ein solches Konzept noch nicht bestehen, wird dringend dazu geraten, eine solches zu entwickeln.
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich.
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt und beim Verlassen der Anlagen
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten;
Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig.
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen (ältere Menschen, Menschen mit chronischen Erkrankungen) durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes.
- keine Zuschauer
Wir weisen darauf hin, dass die beschriebenen Regelungen den aktuellen Informationsstand widerspiegeln. Es werden sich sehr wahrscheinlich weitere Änderungen ergeben, über die Sie sich bitte insbesondere auf den Seiten der Ministerien informieren müssen.
Weiterhin weisen wir Sie daraufhin, dass die Verantwortung über die Vereinssportanlagen und der dort gültigen Regelungen sowie die damit verbundene Kommunikation nach wie vor bei den Sportvereinen liegt.
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