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Artikel veröffentlicht am 03.07.2025 um 22:15 Uhr
VSG weist Beschwerde zurück:
Türkspor will nun vor ordentliches Gericht ziehen
Das BFV-Verbands-Sportgericht hat am Donnerstagabend die Beschwerde von Türkspor Nürnberg gegen den Entscheid des Bezirks-Spielausschusses vom 20.06.2025 zwar als zulässig erachtet, diese aber zurückgewiesen. Auch wenn gegen dieses Urteil kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr möglich ist, möchte Türkspor weiterkämpfen.
Von
MW / BFV
fussballn.de
Im Interesse aller Partien und wegen Eilbedürftigkeit - die anstehende Spielzeit wirft ja bereits ihre Schatten voraus - befasste sich das BFV-Vebands-Sportgericht (VSG) mit der Beschwerde von Türkspor Nürnberg gegen den Entscheid des Bezirks-Spielausschusses Mittelfranken vom 20.06.2025.
In einem insgesamt zehnseitigen Beschwerdeschreiben hatte zuvor der von Türkspor Nürnberg beauftragte Sportanwalt Felix Steinbach die Aufhebung jenes Entscheides und die Eingruppierung der Mannschaft in die Bezirksliga (oder hilfsweise eine Wiederholung der Relegationsrunde zur Bezirksliga Mittelfranken) beantragt
, dabei eine
"strukturelle Rechtsschutzvereitelung"
in den Raum gestellt und die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung des Relegationsmodus zur Bezirksliga in Teilen als
"unwirksam und damit nicht anwendbar
" sowie die angewandte Gruppenphase als
"nicht nur sportlich fragwürdig, sondern formal rechtswidrig"
bezeichnet.
VSG weist Türkspor-Beschwerde zurück
Das Urteil des VSG allerdings sieht die Sachlage anders: Zwar sieht das VSG die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirks-Spielausschusses Mittelfranken als zulässig und fristgerecht erhoben an und sie enthalte auch hinreichend bestimmte Rügen gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 RVO, die Beschwerde an sich sieht das Gericht allerdings als unbegründet an. Gegen dieses Urteil ist kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr möglich.
Die offizielle Pressemeldung des BFV Bezirk Mittelfranken dazu im Wortlaut:
Das Verbands-Sportgericht (VSG) des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat die Beschwerde von Türkspor Nürnberg gegen den Entscheid des mittelfränkischen Bezirks-Spielausschusses zurückgewiesen. Das Bezirks-Gremium hatte zuvor den Antrag des Vereins auf Eingruppierung in die Bezirksliga abgelehnt.
Das VSG stellte in seinem ausführlichen Urteil, das dem beschwerdeführenden Verein an diesem Donnerstag (3. Juli 2025) zugestellt worden ist und Rechtskraft erlangt hat, folgendes fest:
„Aus dem Ablauf der Relegation, für die er sich als Tabellenzweiter qualifiziert hat, kann er keinen Anspruch auf ein Startrecht in der Bezirksliga ableiten. Das Verbandsrecht schränkt die nachträgliche Anfechtung von sportlich erzielten Resultaten legitimerweise ein. Dies dient dem Vertrauensschutz des gegnerischen Vereins, der Stabilität des Wettbewerbs und der Rechtssicherheit.“
Zudem heißt es in der Urteilsbegründung:
„Der Beschwerdeführer kann mit materiellen Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführungsbestimmungen nach Austragung der Relegation nicht mehr gehört werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Beschwerde zum Bezirks-Spielausschuss schon als unzulässig hätte behandelt werden können, da das verfahrensleitende Schreiben vom 14. Juni 2025 die Wochenfrist nicht wahrte. Jedenfalls war das Vorbringen des Beschwerdeführers am 14. Juni 2025 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Verbandsbetriebs verspätet und damit verwirkt.“
Türkspors Weg noch nicht zu Ende
Trotz des Urteils und der ausgeschöpften Rechtsmittel innerhalb des Verbandes will Türkspor Nürnberg aber weiter um sein Recht kämpfen. Dies teilte der vom Verein beauftragte Anwalt Felix Steinbach gegenüber fussballn.de mit:
"Ich bin von den Verantwortlichen des Vereins darüber in Kenntnis gesetzt worden, nun vor ein ordentliches Gericht ziehen zu wollen. Dort wird es dann vorrangig um die strukturelle Rechtsschutzvereitelung gehen. Aus meiner Sicht ist es enttäuschend, dass sich das VSG in seinem Urteil mit keiner Silbe zu dem fehlerhaften Relegationsmodus geäußert hat, sondern sich lediglich auf die Fristen bezog."
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