32 Beschwerden zurückgewiesen: Der Abbruch bleibt, der Beigeschmack sowieso - fussballn.de
Das Amateurfußballportal aus
der Region Nürnberg/Fürth
 
Artikel veröffentlicht am 19.06.2021 um 14:30 Uhr
32 Beschwerden zurückgewiesen: Der Abbruch bleibt, der Beigeschmack sowieso
Beschwerden von 32 Vereinen sind im Zuge des Saisonabbruchs beim Bayerischen Fußball-Verband (BFV) eingegangen, wenig überraschend wurden allesamt vom Verbands-Sportgericht unter Vorsitz von Oskar Riedmeyer in dieser Woche abgewiesen. Darüber hinaus scheiterte auch eine Münchner Anwaltskanzlei, die 17 Vereine aus Bayern vertreten hatte, mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht.
Von Marco Galuska
Urteilsbegründung: "folgt"

Es war im Prinzip ein Novum, dass eine größere Anzahl an Vereinen überhaupt den Beschwerdeweg beim BFV gegangen ist. Es überrascht indes nicht, dass es nicht zu einem weiteren Novum gekommen ist. Jene Beschwerden wurden zunächst vom Verbandsanwalt Friedrich Reisinger als unbegründet eingestuft. Auch das Verbands-Sportgericht als letzte verbandsinterne sportgerichtliche Instanz unter Vorsitz von Oskar Riedmeyer sieht die Beschwerdeführer nicht im Recht. Warum das so ist, das soll noch im Detail nachgereicht werden. Dem Verbands-Sportgericht reichte im Selbstverständnis tatsächlich vorab ein Wort in der Begründung - nämlich "folgt" - in den am Donnerstag den Vereinen zugestellten Urteilen. Ein Umgang mit den Beschwerdeführen, immerhin Mitglieder des Verbandes, der Bände spricht.

Kapitales Eigentor mit Münchner Anwaltskanzlei

Ein echtes Eigentor haben sich indes die 17 Vereine geschossen, die (von einer Münchner Anwaltskanzlei vertreten) vor das Landgericht München I gezogen waren. Denn es hätte wahrlich andere Argumente mit besserer Aussicht auf Erfolg gegeben als jene, die im Antrag im Namen der Vereine vorgetragen wurden. Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 8. Juni 2021 kommt reichlich spät im Bezug auf den bereits im August 2020 eingeführten §93 der Spielordnung daher. So überrascht es keineswegs, dass das Landgericht in seinem Urteil feststellt: "Durch zu langes Zuwarten haben die Antragsteller die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung widerlegt." Zudem stellte das Landgericht auch fest, dass das Vorgehen beim Erlass des §93 durch den BFV grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Auch diese Beurteilung des Landgerichts ist nachvollziehbar und wenig überraschend.

In einer Pressemeldung des BFV vom Donnerstag sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier hierzu: „Das Landgericht hat in seiner sehr ausführlichen und detaillierten Begründung den Weg des Verbandsvorstandes, der bei allen Entscheidungen immer die Interessen aller im Blick haben muss und entsprechend abzuwägen hat, klar bestätigt. Dieser Beschluss eines Zivilgerichts deckt sich damit mit unserer Rechtsauffassung, was den Umgang mit der Saison 2019/20 in einer so zuvor nicht gekannten und für alle Beteiligten schwierigen Zeit angeht.“ Dass Baier selbst in der entsprechenden Meldung auf der BFV-Seite zur Einführung des §93 im vergangenen August ausdrücklich einerseits davon gesprochen hatte, "dass die jetzt erlassene Vorschrift „nicht für die bereits erfolgte Unterbrechung und Verlängerung des Spieljahres 2019/2020 gilt", zudem von einer Verabschiedung "einer rechtssicheren Regelung für die Zeit ab dem 1. Juli 2021" in der Meldung des BFV die Rede war, wurde offensichtlich vor dem Landgericht nicht näher thematisiert.

Unabhängiges Verbands-Sportgericht spricht


Auch der Vorsitzende des unabhängig deklarierten Verbands-Sportgerichts Oskar Riedmeyer lässt sich in der Pressemeldung des BFV am Donnerstag zitieren: „Das Verbands-Sportgericht als unabhängiges Sportgericht hat aufgrund der Beschwerden der Vereine den Beschluss des Verbands-Vorstandes eingehend überprüft. Auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des BFV und der Grundsätze des allgemeinen Vereinsrechts hat sich der Beschluss, die Ligen am 18. Mai 2021 abzubrechen und jeweils nach der Quotienten-Regelung zu werten, als sachgerecht erwiesen."

Interessant ist die Begründung, die Riedmeyer hier zumindest mitliefert: "Unter Berücksichtigung der aus medizinischer Sicht unbedingt notwendigen Vorlaufzeit konnte keine der Spielrunden, an denen die Beschwerdeführer jeweils teilnahmen, zum regulären Ende gebracht werden." Dass die reguläre Beendigung des Spieljahrs, die zwar das grundsätzliche Ziel der Saisonverlängerung im Vorjahr gewesen ist, mittlerweile wohl zur absoluten Bedingung für den Abbruch am 18. Mai wurde, steht weiterhin im Widerspruch zu jener Linie, die der BFV noch einige Wochen vorher vertreten hatte, wonach jedes gespielte Spiel "die Tabelle fairer" machen würde.

Der medizinische Gesichtspunkt indes dürfte bei der im Dezember angepassten Spielordnung, wonach theoretisch alle zwei Tage gespielt werden dürfte, nicht die Hauptrolle gespielt haben. Im Übrigen wurde vom BFV-Vorstand jene Sonderregelung des § 59 gerade erst um ein Jahr verlängert und besitzt somit nun sogar bis zum 30.06.2022 Gültigkeit.

Saison 2019/20 ist abgebrochen, aber gespielt wird trotzdem

Aber nicht nur vor diesem Hintergrund dürften die dann doch noch im Juni angesetzten Spiele, sei es in der Regionalliga-Playoff, Ligapokal, Verbandspokal oder nun vor allem auch im Kreis-Toto-Pokal, die vom Quotienten-Abbruch betroffenen Absteiger (und Nicht-Aufsteiger) als blanken Hohn empfinden. Die 17 Vereine und die Münchner Anwaltskanzlei wären besser beraten gewesen, nicht den §93 an sich zu beanstanden, sondern deren zeitliche Anwendung genauer überprüfen zu lassen. Zitat §93 (1) SpO: "Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung durch eine höhere festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr stattgefunden haben.

Auch wenn der Fußball sehnlichst herbeigesehnt wurde, so bleibt nach dem vom BFV-Vorstand am 18. Mai offiziell erklärten Abbruch bei jeder Austragung einer Partie im bayerischen Amateurfußball bis zum 30. Juni 2021 ein fader Beigeschmack und die Frage, ob der Zeitpunkt des Abbruchs überhaupt mit der eigenen Spielordnung gemäß §93 zu vereinbaren ist.

Ein Eindruck, der nachdenklich stimmt

Der Vorsitzende des Verbands-Sportgericht vermittelt in der Pressemeldung abschließend den Eindruck, dass bei der Abwicklung der Saison alles bestens gelaufen sei: "Der Abbruch erforderte eine Entscheidung, wie die Wertung der Saison vorgenommen werden soll. Schon im Sommer 2020 war für diesen Fall eine Regelung in die Spielordnung aufgenommen worden. An diese für alle Vereine verbindliche Regelung hat sich der Vorstand bei seiner Entscheidung gehalten, so dass der Beschluss auch insoweit rechtmäßig zustande gekommen ist und nicht zu beanstanden war.“

Zurück bleiben auf dem ersten Blick einige Vereine, die sich verständlicherweise benachteiligt fühlen. Vor allem bleibt weiter der bedenkliche Eindruck, dass auch dieser Fußballverband in seinen Instanzen nicht allzu selbstkritisch mit sich umgeht - und das auch solange nicht sein muss, sofern Vereine mit ihren Anwälten mit derlei mauer Argumentation vors Landgericht ziehen.

Kommentar abgeben

Kommentare werden unter Deinem Nicknamen und erst nach Prüfung durch die Redaktion veröffentlicht.

Leser-Kommentare

Zum Thema



mein-fussballn-PLUS

Im kostenfreien mein-fussballn-PLUS-Bereich erhalten Sie persönliche Informationen und können weitere Funktionen nutzen:
-
alle Neuigkeiten, die Ihre Person betreffen (neueste Benotungen, Glückwünsche zu Torerfolgen etc.)
-
persönliches Profil hinterlegen
-
einsehen, welcher User Sie in seine Interessensliste aufgenommen hat
-
Spiel- und Trainingspläne erstellen und ausdrucken
-
Teilnahme an Gewinnspielen und Umfragen

Meist gelesene Artikel


Neue Kommentare

gestern 21:29 Uhr | xoom12
gestern 21:28 Uhr | wolfi10
27.06.2025 08:45 Uhr | ABT16
25.06.2025 20:40 Uhr | Ahnungsloser 67


Diesen Artikel...