Post-Berufung zurückgewiesen: Punkte bleiben bei Eyüp Sultan - per 1:3-Wertung! - fussballn.de
Artikel vom 01.12.2025 09:00 Uhr
Post-Berufung zurückgewiesen: Punkte bleiben bei Eyüp Sultan - per 1:3-Wertung!
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Anfang November war es bei der Kreisliga-Partie zwischen dem Post SV und dem SV Eyüp Sultan in der Nachspielzeit zu einem Spielabbruch bekommen, mit dem sich das Kreissportgericht (KSG) beschäftigen musste. Gegen das Urteil des KSG, welches den Sultanen letztlich die Punkte zurechnete, legten die Ebensee-Kicker Berufung ein - diese wurde inzwischen vom Bezirkssportgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Von Michael Watzinger


Am 2. November hatte der Spielabbruch am Ebensee bei der Partie zwischen dem Post SV und dem SV Eyüp Sultan für Aufsehen gesorgt, ehe sich in der Folge das Kreissportgericht mit den Geschehnissen befasste. Das KSG sah den Post SV trotz einer vorangegangenen Tätlichkeit eines Gäste-Akteurs als Verursacher des Abbruchs an und rechnete deshalb die Punkte den Sultanen mit einer Spielwertung von 0:2 zu. Die Ebensee-Kicker legten in der Folge Berufung gegen das Urteil ein und sahen den Faustschlag als Ursache für eine nicht mehr gewährleistete Sicherheit auf dem Spielfeld. Jene Berufung wurde inzwischen vom Bezirkssportgericht als unbegründet zurückgewiesen: Das BSG folgte vielmehr der Begründung im Kreis, nahm allerdings kleinere Anpassungen vor, schließlich wird die Partie fortan aufgrund des günstigeren Spielstands inzwischen mit 1:3 statt mit 0:2 gewertet. Die Punkte jedenfalls bleiben beim SV Eyüp Sultan, der Post SV trägt die Kosten des Verfahrens und verzichtet auf eine weitere Revision.

In der Urteilsbegründung des BSG heißt es unter anderem:

"Das KSG ging in seinem Urteil davon aus, dass der Abbruch nicht wie in der Stellungnahme des Post SV geschildert aufgrund der nicht vorhandenen Sicherheitslage erfolgte, sondern voranging aus taktischen Gründen.

Nach § 66 SpO ist ein Spielabbruch nach 1.4 möglich aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind. Eine solche Gefahrenlage lag nach Ansicht des BSG nicht vor. Wie der SR ausführlich in seiner Meldung schilderte, beruhigte sich die Situation (Rudelbildung) innerhalb einer Minute und es gab keine weiteren
Sportwidrigkeiten.

Ein Spielabbruch stellt nach ständiger Rechtsprechung des VSG das äußerste und letzte Mittel dar. Der SR ist angehalten, die im zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Spielabbruch zu verhindern. Da die Situation sich aber innerhalb kürzester Zeit beruhigte, waren von Seiten des SR gar nicht erst weitere Mittel zur Beruhigung anzuwenden. (...)

Die Entscheidung ein Spiel abzubrechen obliegt alleine dem SR. Es ist die Aufgabe des SR, die Ordnung auf dem Spielfeld herzustellen und die Beurteilung einer sicheren Durchführung vorzunehmen. Dieser Aufgabe ist der SR nach Ansicht des BSG vorbildlich nachgekommen. Er hat die vorliegende Tätlichkeit geahndet, abgewartet und nach kurzer Zeit eine Einschätzung der Situation vorgenommen und die Entscheidung getroffen weiterzuspielen.

Nach Ansicht des BSG war diese Entscheidung auch vollkommen korrekt, da neben der oben geschilderten Tätlichkeit des Spielers ... (Anmerkung: Der Name ist der Redaktion bekannt) keine weiteren Verstöße folgten und sich die Lage (Rudelbildung) innerhalb kürzester Zeit beruhigte (1 Minute). Dass der SR das Spiel nicht mehr im Griff gehabt hätte und daraus eine bedrohliche Sicherheitslage entstanden wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht im Ansatz entnehmen."

Im Anschluss betonte das Bezirkssportgericht noch einmal ausdrücklich:


"Es kann nicht sein, dass Mannschaften bzw. Vereine das Recht selbst in die Hand nehmen und eine wie auch immer geartete Selbstjustiz ausüben und Spiele eigenmächtig abbrechen. Die Tätlichkeit wurde vom SR geahndet und führt dementsprechend auch zu einer Bestrafung durch das zuständige Sportgericht. (...)

Tätlichkeiten sind unschön und haben auf dem Spielfeld nichts zu suchen, aber nichtsdestotrotz passieren diese Vorgänge und werden vom BFV auch dementsprechend mit deutlichen Strafen nach § 67 RVO geahndet. Hier muss auch Vertrauen in die Organe des BFV bestehen (SR und/oder Sportgerichte). Wie bereits ausgeführt, obliegt die Entscheidung des Spielabbruches grundsätzlich alleine dem SR und nicht den Vereinen. Ein besonderer Ausnahmefall, der die Handlung des Post SV im Nachgang gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor. (...)

Der Spielabbruch ist dem Post SV schuldhaft anzulasten und dementsprechend eine Bestrafung und Spielwertung nach § 29 SpO vorzunehmen. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass nach § 29 Nr.1 Satz 2 SpO im Fall des Spielabbruchs der günstigere Spielstand (Tordifferenz) gilt. Insofern war eine Wertung nach Ausgang des Spiels (1:3)
vorzunehmen."
 

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4
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37:26
36
7
19
29:25
25
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40:34
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17
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