Geimpft oder genesen plus getestet: 2G+ ab sofort auch auf Sportplätzen - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 24.11.2021 um 08:37 Uhr
Geimpft oder genesen plus getestet:
2G+ ab sofort auch auf Sportplätzen
Die Sportausübung im Freistaat Bayern wird auf Sportstätten schwieriger. Wie der BFV auf seiner Homepage veröffentlicht gilt die 2G+-Regelung, also Geimpft oder Genesen plus ein gültiger Test auch bei der Sportausübung. Dies dürfte den Spiel- und Trainingsbetrieb schwierig gestalten - Nicht-Geimpfte dürfen dementsprechend aktuell keinen Mannschaftssport machen.
Von
Sebastian Baumann
/ PM BFV
Der Bayerischen Landtag hat die „epidemische Lage“ für den Freistaat festgestellt, ab sofort gilt bis zunächst 15. Dezember 2021 die
15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
.
Zur Stunde ist noch kein aktualisiertes "Rahmenkonzept Sport" des zuständigen Innenministeriums veröffentlicht. Sobald dieses vorliegt, wird der BFV das entsprechende Muster-Infektionsschutzkonzept erarbeiten und seinen Vereinen zur Verfügung stellen.
Zudem wird sich der BFV im Laufe des Tages zum Fortgang des Spielbetriebs äußern.
Für den Sportbetrieb im Freien (Sportstätten) und in der Halle gilt daher ab sofort Folgendes:
Sportausübung mit 2G+
Der Zugang zu Sportstätten ist fortan generell nur noch unter Einhaltung der 2G-plus-Regelung (Geimpft, genesen und zusätzlich getestet) möglich. Es muss also neben dem Impf- oder Genesenen-Stauts ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
nachgewiesen werden.
Ausgenommen von dieser Test-Regelung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder.
Die 2G-plus-Regelung gilt auch für Zuschauer*innen, die grundsätzlich eine FFP-Maske tragen müssen - auch auf ihrem Sitz- oder Stehplatz. Eine Kontaktdatenerfassung ist ab einer Zuschauer*innen-Zahl von 1000 erforderlich.
Beispiel:
Fußballtraining mit Kindern, die sich den regelmäßigen Testungen in der Schule unterziehen, ist weiterhin ohne zusätzlichen Test der Kinder möglich, allerdings müssen Trainer*innen/Betreuer*innen den 2G-Nachweis sowie den Nachweis der zusätzlichen Testung für sich erbringen, um das Training leiten zu können.
Sportverbot:
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1000, so ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen und anderer Sportstätten grundsätzlich untersagt.
Hiervon ausgenommen ist der „Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler*innen sowie der Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauer*innen ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, sowie der Schulsport“.
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