Thomas Raßbach
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Im Spagat zwischen Vernunft und Spielbetrieb
Seit vier Wochenenden rollt der Ball im Amateurfußball nun wieder. Nach einer überwiegend - organisatorisch gesehen - positiven Bilanz zu Beginn, bereiten zunehmende Absagen Sorgen. Freilich gehen diese mit den steigenden Fallzahlen einher. Und dennoch mahnt Thomas Raßbach vor missbräuchlichen Absagen in einem weit gefassten Kontext von Corona: "Mir geht es bei der Umsetzung auch darum, dass die ehrlichen Vereine geschützt werden. Insofern müssen wir uns an den Vorgaben orientieren und brauchen entsprechende Nachweise für Absagen." Für den Kreisspielleiter gilt es ebenso wie für die Vereine den Spagat zu schaffen zwischen einer "gesellschaftlichen Verantwortung und Vernunft" sowie den Interessen der Durchführung des Spielbetriebs.
„Corona-Paragraf §94“ in der Spielordnung setzt den Rahmen
In der BFV-Spielordnung ist in §94 geregelt, was bei einem Verdacht auf Covid-19/SARS-CoV-2 gilt.
Spiele sind abzusetzen bei...
- nachgewiesener Erkrankung oder angeordneter Quarantäne:
Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen.
- Akute Symptome mit offenem Testergebnis samt Infektionsrisiko für Mannschaft
Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKI-Definition).
Nachweispflicht unerlässlich
Für die Vereine wurde die Nachweispflicht zwar erleichtert und angepasst, aber ohne belegbaren Grund ist eine Absage freilich nicht möglich.
Der antragstellende Verein hat entweder die Erkrankung oder die behördliche Anordnung nachzuweisen oder schriftlich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Im Falle von kurzfristig akuten Symptomen einer COVID-19-Erkrankung ist der Nachweis zu erbringen, dass sich der Spieler einem Test unterzogen hat. Der entsprechende Nachweis ist ohne schuldhaftes Zögern bei der spielleitenden Stelle einzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.
Der Verband hatte auch verlauten lassen, dass über allen rechtlichen Vorgaben der Gesundheitsschutz steht und die damit einhergehende Faustregel, lieber ein Spiel zu viel als eines zu wenig abzusetzen. In der Rückbetrachtung gab es am ersten Wochenende nach dem Re-Start, an dem die Absagen durch den Verband explizit auch angeboten wurden, einige Ausfälle mehr als in den folgenden beiden Wochen. Erst am vergangenen Wochenende haben "die Absagen wieder deutlich zugenommen", wie Raßbach berichtet - und allgemein steigende Fallzahlen erklären könnten. Es wird auch weiterhin ein schwieriger Spagat für alle Beteiligen bleiben.
Vorgehen bei notwendigen Spielabsagen im Kreis Nürnberg/Frankenhöhe
1. Die Spielabsage muss über das BFV-Postfach an den zuständigen Spielleiter und Kreisspielleiter erfolgen, der Gegner ist zu verständigen.
2. Die entsprechend geforderten Nachweise sind bis spätestens 48 Stunden nach Spielende dem zuständigen Spielleiter vorzulegen. Ist dies aus behördlichen Gründen nicht möglich, ist zumindest der Spielleiter und Kreisspielleiter zu verständigen und die Gründe der Verzögerung darzulegen.
3. Eine Beratung hinsichtlich des richtigen Verhaltens bei möglichen COVID19 Fällen erfolgt durch die Spielleiter nicht. Entsprechende Anfragen sind ausschließlich an den Kreisspielleiter / Kreisvorsitzenden Thomas Raßbach zu richten.
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