Der Spagat bei Corona-Absagen: "Die ehrlichen Vereine schützen!" - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 13.10.2020 um 11:00 Uhr
Der Spagat bei Corona-Absagen: "Die ehrlichen Vereine schützen!"
Spielabsagen im Zuge von Corona gehören zur neuen Gegenwart und machen die Arbeit von Vereinen und Funktionären nicht leichter. Die Spielordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat im "Corona-Paragraf" § 94 Sonderregelungen für den Spielbetrieb im Rahmen der Covid-19-Pandemie für die aktuelle Saison abgesteckt. Kreisspielleiter Thomas Raßbach will diesen "zum Schutz der ehrlichen Vereine" konsequent umsetzen.
Von Marco Galuska
Thomas Raßbach
fussballn.de
Im Spagat zwischen Vernunft und Spielbetrieb

Seit vier Wochenenden rollt der Ball im Amateurfußball nun wieder. Nach einer überwiegend - organisatorisch gesehen - positiven Bilanz zu Beginn, bereiten zunehmende Absagen Sorgen. Freilich gehen diese mit den steigenden Fallzahlen einher. Und dennoch mahnt Thomas Raßbach vor missbräuchlichen Absagen in einem weit gefassten Kontext von Corona: "Mir geht es bei der Umsetzung auch darum, dass die ehrlichen Vereine geschützt werden. Insofern müssen wir uns an den Vorgaben orientieren und brauchen entsprechende Nachweise für Absagen." Für den Kreisspielleiter gilt es ebenso wie für die Vereine den Spagat zu schaffen zwischen einer "gesellschaftlichen Verantwortung und Vernunft" sowie den Interessen der Durchführung des Spielbetriebs.

„Corona-Paragraf §94“ in der Spielordnung setzt den Rahmen


In der BFV-Spielordnung ist in §94 geregelt, was bei einem Verdacht auf Covid-19/SARS-CoV-2 gilt.

Spiele sind abzusetzen bei...

- nachgewiesener Erkrankung oder angeordneter Quarantäne:

Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen.

- Akute Symptome mit offenem Testergebnis samt Infektionsrisiko für Mannschaft

Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKI-Definition).

Nachweispflicht unerlässlich

Für die Vereine wurde die Nachweispflicht zwar erleichtert und angepasst, aber ohne belegbaren Grund ist eine Absage freilich nicht möglich.

Der antragstellende Verein hat entweder die Erkrankung oder die behördliche Anordnung nachzuweisen oder schriftlich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Im Falle von kurzfristig akuten Symptomen einer COVID-19-Erkrankung ist der Nachweis zu erbringen, dass sich der Spieler einem Test unterzogen hat. Der entsprechende Nachweis ist ohne schuldhaftes Zögern bei der spielleitenden Stelle einzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.

Der Verband hatte auch verlauten lassen, dass über allen rechtlichen Vorgaben der Gesundheitsschutz steht und die damit einhergehende Faustregel, lieber ein Spiel zu viel als eines zu wenig abzusetzen. In der Rückbetrachtung gab es am ersten Wochenende nach dem Re-Start, an dem die Absagen durch den Verband explizit auch angeboten wurden, einige Ausfälle mehr als in den folgenden beiden Wochen. Erst am vergangenen Wochenende haben "die Absagen wieder deutlich zugenommen", wie Raßbach berichtet - und allgemein steigende Fallzahlen erklären könnten. Es wird auch weiterhin ein schwieriger Spagat für alle Beteiligen bleiben.

Vorgehen bei notwendigen Spielabsagen im Kreis Nürnberg/Frankenhöhe

1. Die Spielabsage muss über das BFV-Postfach an den zuständigen Spielleiter und Kreisspielleiter erfolgen, der Gegner ist zu verständigen.

2. Die entsprechend geforderten Nachweise sind bis spätestens 48 Stunden nach Spielende dem zuständigen Spielleiter vorzulegen. Ist dies aus behördlichen Gründen nicht möglich, ist zumindest der Spielleiter und Kreisspielleiter zu verständigen und die Gründe der Verzögerung darzulegen.

3. Eine Beratung hinsichtlich des richtigen Verhaltens bei möglichen COVID19 Fällen erfolgt durch die Spielleiter nicht. Entsprechende Anfragen sind ausschließlich an den Kreisspielleiter / Kreisvorsitzenden Thomas Raßbach zu richten.

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Sonderregelungen

§ 94 der Spielordnung (Stand 15.09.2020)

1.
Die nachfolgenden Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2021 bzw. zum 31. Juli 2021 im Jugendbereich. Sofern bei Regelungen der Spielordnung, Frauen- und MädchenOrdnung sowie Jugendordnung keine Sonderreglungen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie getroffen wurden, haben die nachfolgenden Regelungen Vorrang.

Verdacht auf Covid-19/SARS-CoV-2


2. Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Wird mannschaftsübergreifend trainiert, sind die Spiele aller betroffenen Mannschaften abzusetzen.

Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKIDefinition).
Der antragstellende Verein hat entweder die Erkrankung oder die behördliche Anordnung nachzuweisen oder schriftlich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Im Falle Nr. 2 Abs. 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass sich der Spieler einem Test unterzogen hat. Der entsprechende Nachweis ist ohne schuldhaftes Zögern bei der spielleitenden Stelle einzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.
 
Anordnung von Mannschaftsquarantäne


3. Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne aufgrund Covid-19 für eine ganze Mannschaft, ist dem zuständigen Spielleiter vor dem Spiel(tag) ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es erfolgt anschließend die Absetzung der im festgelegten Quarantäne-Zeitraum angesetzten Spiele. Bei einer kurzfristigen Quarantäne-Anordnung ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Verein an die spielleitende Stelle nachzureichen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfolgt frühestens 4 Tage nach Ende der behördlich angeordneten Quarantäne.
 
Sperrung von Spielstätten aufgrund Covid-19/SARS-CoV-2

4. Kann ein Spiel aufgrund einer Platzsperre in Zusammenhang mit Covid-19 durch die örtlich zuständige Behörde nicht ausgetragen werden, hat der Spielleiter die Möglichkeit, das Spiel auf den Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz zu verlegen. Ein Einspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die verfügte Platzsperre ist dem Spielleiter schriftlich nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, gilt für alle zukünftigen Spiele § 59 Nr. 4.
 
Regionaler Lockdown

5. Wird in einer Region ein Lockdown verfügt und können dadurch einzelne Spiele nicht wie angesetzt ausgetragen werden, sind durch den zuständigen Spielleiter alle in dieser Region angesetzten Spiele abzusetzen. Betrifft der Lockdown nur einen Teil einer Spielgruppe, kann der Spielleiter die Spiele auf dem Platz des Gegners oder auf einem neutralen Platz ansetzen, sofern keine staatlichen oder kommunalen Verfügungen entgegenstehen.
 
Spielausfall

6.
Tritt eine Mannschaft in Folge von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht oder nicht rechtzeitig (§ 25) mit sieben Spielern an, so kann das Sportgericht abweichend von § 29 Nr. 1 von einer Spielwertung absehen und das Spiel neu ansetzen.
 
Dreimaliges Nichtantreten

7.
Tritt ein Verein in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und gilt als erster Absteiger in die nächstniedrigere Spielklasse. Die Zahl der Absteiger verringert sich entsprechend. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der Verbandsspielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.
 
Infrastruktur

8. Können Platzvereine keine Umkleidekabinen zur Verfügung stellen, sind der gegnerische Gastverein und der eingeteilte Schiedsrichter spätestens 3 Tage vor dem Spiel darüber zu informieren.


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