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Artikel veröffentlicht am 06.05.2020 um 17:18 Uhr
BFV passt Fristen an: Vier Wochen Vorlauf bis zum Re-Start
Der Bayerische Fußballverband hat in einer Videokonferenz neue Fristen und auch Änderungen in seinen Statuten beschlossen. Der Re-Start der Saison wird mit einer Frist von vier Wochen angekündigt werden. Überdies hinaus wurde festgelegt, dass die Saison 2020/2021 in abgeänderter Form stattfinden kann, möglicherweise auch ganz ausfallen kann.
Von Sebastian Baumann / PM BFV
Infolge seiner Grundsatzentscheidung, die aktuell unterbrochene Saison 2019/2020 bis zum 31. August 2020 auszusetzen und – wenn durch staatliche Vorgaben möglich – ab 1. September 2020 fortzuführen, hat der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) entsprechende Fristen in seinen Statuten angepasst und die Änderungen beschlossen.

Dabei geht es um die Verschiebung der Zeitpunkte für die Erklärung eines möglichen Ligaverzichts, Fristen zur Aufnahme von neu gegründeten Vereinen und Fußballabteilungen, Vereinsfusionen und damit verbunden die Frist zur Beantragung einer Ligen-Übernahme. Außerdem wurden Antragsfristen für Genehmigungen von Spielgemeinschaften, Antragsfristen zur Aufnahme einer JFG, Anträge auf Höhergruppierungen im Jugendbereich an den Grundsatzbeschluss angepasst.

Außerdem hat der BFV-Vorstand in seiner Videokonferenz beschlossen, dass die Saison mit einer Vorankündigung von vier Wochen weitergeführt wird. Überdies hinaus wurde festgelegt, dass die Saison 2020/2021 in abgeänderter Form stattfinden kann, möglicherweise auch ganz ausfallen kann.

Änderung der Spielordnung:

§ 8 Nr.1 - Ligaverzicht

Für das Spieljahr 2020/2021 ist der begründete Antrag des betroffenen Vereins bis spätestens zwei Tage nach dem letzten Meisterschaftsspiel der Saison 2019/2020 der betroffenen Liga beim Verbands-Spielausschuss über das Postfach Zimbra einzureichen.

§13 Nr. 1 - Spieljahr

Aufgrund der Covid-19-Pandemie endet das Spieljahr 2019/2020 nicht am 30.06.2020. Die Saison wird mindestens bis zum 31.08.2020 ausgesetzt und danach frühestens ab dem 1. September 2020 mit einer Vorankündigung von mindestens vier Wochen fortgeführt. Das Spieljahr 2020/2021 beginnt frühestens nach Abschluss des Spieljahres 2019/2020 und kann in verkürzter und/oder geänderter Form ausgespielt werden oder ganz entfallen. Eine Entscheidung über eine Austragung der Saison 2020/2021 in verkürzter und/oder geänderter Form ist spätestens drei Wochen nach Fortsetzung des Spielbetriebs der Saison 2019/2020 zu treffen, wobei sicherzustellen ist, dass das Spieljahr 2019/2020 vorrangig zu Ende gespielt wird. Für den Spielbetrieb der Junioren, der Senioren, im Freizeitfußball, im Firmen-und Behördenfußball sowie für den Spielbetrieb der Regionalliga Bayern können davon abweichende Regelungen beschlossen werden.

§ 32 Nr. 6 - Spielberechtigungen

Betrifft nur Nicht-EU-Ausländer:

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Wird die Spielzeit über den 30.6.2020 hinaus verlängert, verlängert sich die Spielerlaubnis eines Spielers für das laufende Spieljahr auch dann entsprechend, wenn das Spieljahr von der Laufzeit des Aufenthaltstitels nicht mehr vollständig umfasst ist. Voraussetzung ist, dass der betreffende Spieler eine Verlängerung seiner Niederlassungs-bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, und der Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht abschlägig beschieden wurde.

Fristen Spielgemeinschaften

Für das Spieljahr 2020/2021 ist die schriftliche Bestätigung über die Spielgemeinschaft bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Saison 2020/2021 auszustellen.

Diese Frist gilt auch für die Spielklassenzugehörigkeit.

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