Heinz Ferber, Vorsitzender des Sportgericht Bayern, klärt gegenüber fussballn.de auf: "Das Ganze ist natürlich unglücklich gelaufen, da der Spielleiter der Landesliga Nordost, Patrick Garbe, zwar gegenüber den Vereinen geäußert hatte, dass man bei Einigung die Partie neu ansetzen könnte. Die Vereine und der Spielleiter waren sich dann auch einig, dass das sportlich die beste Lösung gewesen wäre. Allerdings gibt dies die Spielordnung gar nicht her."
Explizit steht in §22 Absatz 5 der Spielordnung:
"Die in die Sperrzeit eines Vereins fallenden Spiele werden mit drei Punkten und 2:0 Toren für den Gegner gewertet. Nach Aufhebung der Sperre sind die restlichen Spiele entsprechend dem amtlichen Spielplan durchzuführen und zu werten."
Da jene Regelung derart klar in der Spielordnung des BFV verankert ist, wurde die Angelegenheit auch erst zu gar keiner für das Sportgericht Bayern. Vielmehr stellte die oberste Instanz im BFV, das durch Juristen besetzte Verbands-Sportgericht, klar, dass eine Neuansetzung nicht möglich sei und der Spielleiter der Liga zwingend eine 2:0-Wertung vornehmen müsse. Im Übrigen wurde dies in den A-Klassen 6 und 8 im Kreis Nürnberg/Frankenhöhe die Mannschaften Dergahspor II und SC Türk Genc betreffend schon korrekt durchgeführt.
Die Sperre des BLSV gegen Dergahspor wurde erst am Montag aufgehoben. Somit konnten die Nürnberger zwar zum Nachholspiel in Röslau am gestrigen Abend wieder antreten, nach der 3:4-Niederlage liegt Dergahspor nun zwei Spieltage vor Schluss mit fünf Punkten hinter dem Relegationsplatz.
Wie kann sich Dergah noch retten?
Klar ist, dass Dergah zwingend seine beiden Partien - am Samstag gegen den ATSV Erlangen und zum Abschluss beim TSV Buch - gewinnen muss. Sollte der ASV Pegnitz zudem seine Spiele in Veitsbronn und Selbitz verlieren, wäre Dergah in der Relegation.
Interessant wäre die Konstellation, wenn Dergah zweimal gewinnt und Pegnitz einen Punkt holt, dann würde bei Punktgleichheit der direkte Vergleich zählen. Den Ergebnissen nach würde dieser zwar für Dergah sprechen, aber den Eregbnissen vorgelagert ist in der Spielordnung (§23) der Vergleich, ob eine Sportgerichtswertung gegen einen der beiden Vereine vorlag...