Bei werdenden Vertragsspielern endet die Frist für den Vereinswechsel diesmal am Donnerstag, 01.02.2024. Bis dahin muss neben dem Passantrag auch eine Ausfertigung des Vertragsspielervertrags und bei bisherigen Vertragsspielern außerdem der Nachweis der Vertragsbeendigung vorliegen.
Maßgebend ist der tatsächliche Eingang beim BFV und nicht der Poststempel!
Dies gilt für Amateure mit nachweislicher Abmeldung bis 31. Dezember 2023 bzw. für Vertragsspieler.
Passanträge (und ggf. Vertragsspielerverträge bzw. Vertragsauflösungen), die nach diesen Fristen beim BFV eingehen, fallen nicht mehr in die Wechselperiode II. Das bedeutet, dass immer eine Wartefrist anzusetzen ist (im Erwachsenenbereich bei Zustimmung Spielrecht ab 1. Juli 2024). Davon ausgenommen sind lediglich diejenigen Fälle, bei denen keine Wartezeit anzusetzen ist (vgl. § 44 SpO).
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