Galgenfrist wird verlängert: Viermaliges Nichtantreten führt zum Ausschluss - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 22.06.2022 um 11:15 Uhr
Galgenfrist wird verlängert: Viermaliges Nichtantreten führt zum Ausschluss
Im Zuge der Neufassung der Spielordnung hat der Verbands-Spielausschuss des Bayerischen Fußball-Verbands (BFV) auch eine wesentliche Veränderung vorgenommen, welche sich auf das Nichtantreten bezieht. War bisher nach dreimaligen schuldhaften Spielausfall das Ausscheiden aus der Liga besiegelt, so wird dies künftig erst nach dem vierten Nichtantreten der Fall sein.
Von Marco Galuska
anpfiff.info
Bei der dritten Nichtantretung war bisher Schluss und die betreffende Mannschaft musste - sofern wieder gemeldet wurde - zwangsläufig im folgenden Spieljahr in der untersten Spielklasse auflaufen. Diese Regelung wird in Zukunft etwas kulanter gehandhabt. Erst das vierte Nichtantreten wird gemäß der Spielordnung zum Ausscheiden aus der laufenden Runde führen. In besonderen Ausnahmefällen gibt es per Antrag zudem auch eine Chance, dass man nicht wieder ganz unten anfangen muss.

Viermaliges Nichtantreten (§29, 3 BFV-Spielordnung)


Tritt eine Mannschaft in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden Spieljahr viermal schuldhaft nicht an, scheidet sie aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und wird ans Ende der Tabelle gesetzt. Der Abstieg verringert sich entsprechend. Im darauffolgenden Spieljahr wird die Mannschaft in die unterste Spielklassenebene eingeteilt, sofern der Verein diese Mannschaft erneut meldet. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des betroffenen Vereins der Verbands-Spielausschuss von der Eingliederung in die unterste Spielklassenebene absehen. Der Antrag ist bis 15.06. beim Verbands-Spielausschuss über das BFV-Postfach Zimbra einzureichen. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der Verbands-Spielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.

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