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Artikel veröffentlicht am 31.10.2025 um 17:10 Uhr
Nach Spielabbruch in Eibach: Maiach erhält die Punkte am Grünen Tisch
Fast zwei Monate nach dem Spielabbruch zwischen der DJK Eibach II und dem SV Maiach-Hinterhof gab das Kreissportgericht (KSG) nun sein Urteil bekannt: Darin wird die Eibacher Zweitvertretung als ursächlich für den Abbruch angesehen, weshalb dem SV Maiach die Punkte am Grünen Tisch zugesprochen werden. Das KSG schloss sich in seinem Urteil der Stellungnahme des Verbandsanwalts vollumfänglich an.
Von Michael Watzinger
anpfiff.info
Fast zwei Monate ist es inzwischen her, als der Spielabbruch der Partie DJK Eibach II gegen den SV Maiach-Hinterhof am 7. September 2025 in der A-Klasse 8 beim Stand von 1:1 für Aufsehen sorgte und auch einen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Die Darstellungen über den Hergang der Geschehnisse gingen dabei weit auseinander: Die Eibacher hatten einen bewussten Faustschlag gegen einen ihrer Spieler wahrgenommen, weshalb sie sich dazu entschieden hatten, nicht mehr weiterzuspielen. Auf Seiten des SV Maiach wurde die Szene hingegen im Zuge eines ruhenden Balles mit einem üblichen Gerangel samt eines unabsichtlichen Ellbogentreffers beschrieben. 

Im nun gesprochenen Urteil des Kreissportgerichts wird die DJK Eibach II als Verursacher des Spielabbruchs angesehen und mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro belegt. Das Spiel wird mit 2:0 für den SV Maiach und 0:2 gegen Eibach II gewertet.

Das KSG folgte damit den Ausführungen des Verbandsanwaltes vollumfänglich, der sich zu dem Fall wie folgt äußerte:

Nach den vorliegenden Unterlagen kam es in der 38. Spielminute zu einer Tätlichkeit (...) gegen einen Spieler der DJK Nürnberg-Eibach II. Der Schiedsrichter selbst konnte den Vorfall nicht beobachten, nahm aber ein Geräusch und einen Aufschrei wahr. Der verletzte Spieler lag am Boden, war ansprechbar, wies Schmerzen auf, zeigte jedoch keine lebensbedrohlichen Symptome.

Nachdem die Lage unter Kontrolle gebracht war, forderte der Trainer der DJK Nürnberg-Eibach II wiederholt und lautstark den sofortigen Spielabbruch. Trotz mehrfacher Aufforderung des Schiedsrichters zur Spielfortsetzung weigerten sich die Spieler der DJK Nürnberg-Eibach II ausdrücklich, das Spiel fortzusetzen. Der Schiedsrichter sah daraufhin keine Möglichkeit der Spielfortsetzung und brach das Spiel ab.

Nach den vom Schiedsrichter geschilderten Umständen ist festzuhalten, dass dieser zunächst versucht hat, die Situation durch Anwendung des Stop-Konzepts zu beruhigen und das Spiel fortzusetzen. Trotz dieser deeskalierenden Maßnahme verweigerte die Mannschaft der DJK Nürnberg-Eibach II weiterhin die Spielfortsetzung.

Und weiter:

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verbands-Sportgerichts stellt das bloße - auch ernstliche - Verlangen einer Mannschaft, das Spiel vorzeitig zu beenden, per se keinen Abbruchgrund dar. Der Schiedsrichter ist in einem solchen Fall verpflichtet, auf die Fortsetzung des Spiels zu bestehen. (...) Die Mannschaft der DJK Nürnberg-Eibach II kam der Aufforderung des Schiedsrichters zur Spielfortsetzung nicht nach und verweigerte die Teilnahme am weiteren Spielverlauf. Damit war die ordnungsgemäße Durchführung im Sinne des § 66 SpO objektiv nicht mehr möglich. (...) Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Ursache dieser Situation allein im Verantwortungsbereich der DJK Nürnberg-Eibach II lag.

Nach § 74 Abs. 1 RVO verschuldet ein Verein einen Spielabbruch, wenn dieser auf das Verhalten oder die Entscheidung seiner Spieler, Funktionsträger oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Stellungnahme des Vereins DJK Nürnberg-Eibach vom 11.09.2025 wurde erklärt:

"Zunächst einmal gilt es zu sagen, dass es richtig ist, dass der Spielabbruch von uns zu verantworten war und wir diesen durchgesetzt haben und auch zukünftig bei so einer Situation jedes Mal wieder so handeln werden, sofern der Schiedsrichter hier nicht selbst aktiv wird und so ein Verhalten unterbindet."

Diese Erklärung zeigt, dass der Spielabbruch bewusst und willentlich durch den Verein herbeigeführt wurde. Damit liegt nicht nur ein objektiv, sondern auch subjektiv verschuldeter Spielabbruch vor. Die vorliegende Verletzung eines Spielers (so bedauerlich sie auch ist) stellte keinen objektiv unzumutbaren Grund dar, das Spiel abzubrechen. Eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit anderer Spieler lag nicht vor. Die Weigerung weiterzuspielen, war daher pflichtwidrig und stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Spielordnung dar.

Gegen das Urteil kann die DJK Nürnberg-Eibach nun binnen einer Woche Einspruch einlegen.

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Tabelle A-Klasse 8

Pl.
Team
Sp
Tore
Pkt
2
13
32:15
33
7
12
28:20
17
10
13
24:50
12
12
12
15:37
4
13
13
19:49
3
Bei punktgleichen Teams: Sondertabelle der Punktgleichen

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