Der BFV ändert die Spielordnung: Fällt die Saison 2020/2021 aus? - fussballn.de
Artikel vom 12.04.2020 18:00 Uhr
Der BFV ändert die Spielordnung: Fällt die Saison 2020/2021 aus?

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Wie bereits vermeldet hat der DFB die Spielordnung angepasst, damit die Landesverbände ihre Statuten anpassen können. Der BFV hat mittlerweile die Spielordnung überarbeitet. Dabei stellt BFV-Präsident Rainer Koch aber auch klar, dass  - sollte kein Abbruch gewollt sein - notfalls die kommende Saison ganz oder auch teilweise gestrichen werden kann.
Von Sebastian Baumann / BFV


BFV-Präsident Rainer Koch, als 1. DFB-Vizepräsident Amateure auch zuständig für Recht und Satzungsfragen, sagt: „Die Covid-19-Pandemie hat den Spielbetrieb auf weiterhin unbestimmte Zeit stillgelegt. Das Maßnahmenpaket gibt vor allem den für den Amateurspielbetrieb zuständigen 21 Landes- und fünf Regionalverbänden nun statuarisch die Möglichkeit, so flexibel wie möglich auf diese Ausnahmesituation und neue Entwicklungen zu reagieren.“

Der Grundsatz, dass ein Spieljahr zum 1. Juli eines Jahres beginnt und zum 30. Juni des folgenden Jahres endet, ist für die nächsten 15 Monate aufgehoben. Koch: „Das bedeutet, die laufende Saison kann, sofern nötig und kein Abbruch gewollt ist, in allen Spielklassen über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert werden und das Spieljahr 2020/2021 zu einem späteren Zeitpunkt beginnen oder notfalls sogar ganz oder teilweise entfallen.“

Was ist mit Verträgen von Trainern?

Damit macht der BFV den Weg frei, die laufende Saison auch notfalls im Jahr 2021 fortsetzen und im Zweifel die kommende Runde komplett streichen zu können. Sollte der Fall eintreten, stünden viele Vereine aber erneut vor großen Problemen. Was nämlich in Sachen Wechseln eine relativ einfache Lösung durch die Änderung der Spielordnung ist, könnte bei Trainerwechseln zu einem Problem werden.

Bereits abgeschlossene Verträge von Vereinen mit neuen Übungsleitern haben auch weiterhin ihre Gültigkeit und fangen in der Regel bereits am 01.07.2020 an, sind nicht unbedingt auf eine konkrete Spielzeit beschränkt, sondern meistens Zeitverträge (24/20/12/10 Monate). Konkrete Beispiele sind Spielertrainer, die am 01.07. eine neue Stelle als Trainer anfangen, aber weiterhin beim alten Verein spielberechtigt wären.

Einige Anpassungen an der Spielordnung

Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat gemäß § 24 (2) der Satzung in seiner Sitzung am 08.04.2020 daher erste Anpassungen in seinen Ordnungen vorgenommen.

Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs hat der BFV nun festgelegt, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.

Verträge mit Vertragsspielerinnen und -spielern müssen normalerweise bis zum 30. Juni eines Jahres datiert sein. Hiervon hat der BFV nunmehr eine Abweichung beschlossen. Mit Beginn eines bereits wirksam geschlossenen Vertrages mit dem neuen Verein erlischt die bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Klub nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht bzw. verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den neuen Verein würde bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Klub ruhen.

Wird das Vertragsverhältnis eines Spielers oder Spielerin im ersten Vertragsjahr aufgelöst und will der betreffende Spieler bzw. die Spielerin als Amateur für den bisherigen Verein weiterspielen, ist für die Spielzeit 2019/2020 keine Entschädigungszahlung für die Erteilung einer Amateur-Spielerlaubnis mehr erforderlich.

Der BFV hatte bisher geregelt, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse die klassenhöchste Mannschaft jedes Vereins automatisch ans Ende der Tabelle gesetzt wird und als Absteiger feststeht. Der BFV hat diese Regelung bis 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.

Des Weiteren wurde die Regelung, welche einen Punktabzug als Folge einer Insolvenz eines Vereins in der Regionalliga vorsah, ebenfalls bis 30. Juni 2021 außer Kraft gesetzt.

Der BFV-Vorstand hat nachfolgende Änderungen beschlossen:

Wartefrist bei Vereinswechseln

Normalerweise können Spieler, wenn sie sechs Monate kein Spiel mehr für den letzten Verein gemacht haben, ablösefrei zu einem neuen Verein wechseln. Dieser Passus wurde nun verfeinert. Die Wartefrist bleibt gleich, allerdings wird die Pause durch die Aussetzung des Spielbetriebs herausgerechnet.

Bei der Berechnung der Wartezeit wird der Zeitraum zwischen dem 13.03.2020 und dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird, nicht einberechnet.

Sollte in Folge der Covid-19-Pandemie erneut eine Aussetzung des Fußballspielbetriebes erfolgen, würde der Zeitraum zwischen dem Tag der erneuten Aussetzung und dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird, ebenfalls nicht einberechnet.


Laufzeit von Verträgen von Vertragsspielern

Normalerweise enden Verträge von Vertragsspielern am 30.06. der jeweiligen Saison. Dies ist nun für die laufende und die kommende Spielzeit angepasst worden:

Für die Wechselperioden der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt: Es können Abweichungen von dem in Nr. 3 Satz 1 genannten Stichtag (30.06.) zugelassen werden, sofern das Ende des Spieljahres 2019/2020 nicht auf den 30.06.2020 fällt.

Wechselperiode I (Sommerwechsel) der Saison 2020/2021

Normalerweise erlischt die Spielerlaubnis eines Spielers für den alten Verein, wenn der neue Verein den Antrag auf Spielerlaubnis beim BFV stellt und einen gültigen Vertrag vorweisen kann. Dieser Passus wurde auch modifiziert:

Mit Beginn eines bereits wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Verein nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht, insbesondere verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein ruht bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Verein, längstens aber bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels des bisherigen Vereins in der Spielzeit 2019/2020. Mit dem Beginn der Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein endet die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung - gleich aus welchem
Grund - hat normalerweise das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von Nr. 10 Satz 1:

Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.


Für die Wechselperiode I das Kalenderjahres 2020 gilt

Kommt es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu einer Überschneidung bereits abgeschlossener Verträge für die Spielzeit 2020/2021 mit laufenden Verträgen der Spielzeit 2019/2020, die verlängert wurden, um noch ausstehende Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können, stellt dies kein unsportliches Verhalten im Sinne der vorstehenden Absätze dar.

Nachträgliche Ausbildungsentschädigung durch vorzeitiges Vertragsende

Diese Regelung findet in der Spielzeit 2019/2020 für Vertragsauflösungen ab dem 01.04.2020 keine Anwendung.

 
Ausbildungsentschädigung bei Nicht-Vertragsspielern

1. Will der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.2.1, zweiter Absatz der DFB-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielerlaubnis.

2. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.2.1, zweiter Absatz der DFB-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis für den anderen Verein.

3. Die Nichtzahlung dieser Entschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

4. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:

In den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht für ab dem 01.04.2020 beantragte Spielrechte für Amateure keine Entschädigungspflicht gemäß § 16 Nr. 3.2.1 DFB-Spielordnung.


Vereine in Insolvenz

Der §67 der Spielordnung, der sich mit Insolvenzen von Vereinen befasst, wurde auch modifiziert. Die Regelung nach der die klassenhöchste Herrenmannschaft eines Vereins im Falle einer Insolvenz des Vereins an den Schluss der Tabelle gesetzt wird, wird bis zum 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.

Auch die Regelung, dass die Spiele der an das Tabellenende gesetzten Mannschaft außer Konkurrenz gespielt werden, wird bis zum 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.

Für Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, der Regionalliga Bayern, der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga gilt normalerweise der § 6 Nr. 6 der DFB-Spielordnung. Bis 30.06.2021 gilt § 6 Nr. 6 DFB-Spielordnung nicht für die Regionalliga Bayern.

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