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Artikel veröffentlicht am 07.09.2021 um 16:07 Uhr
Bis 1000 Zuschauer: Keine Kontaktnachverfolgung erforderlich
Die in der vergangenen Woche beschlossenen neuen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung betreffen auch den Amateurfußball in Bayern. Mit Inkrafttreten der neuen 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spielt zunächst bis einschließlich 1. Oktober 2021 die Höhe der Inzidenz im Freien grundsätzlich keine Rolle mehr, auch eine Kontaktnachverfolgung bei unter 1000 Zuschauern ist nicht mehr erforderlich.
Von PM BFV / MG
fussballn.de
Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) stellt seinen Mitgliedern auf Basis der aktuellen Gesetztestexte ein überarbeitetes und entsprechend angepasstes Muster-Infektionsschutzkonzept (vormals Muster-Hygienekonzept) zur Verfügung.

Bei Sport im Freien entfällt auch weiterhin die 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) für Aktive wie Besucher*innen – zugelassen sind unter diesen Bedingungen bis zu 1000 Zuschauer*innen. Geht die Zahl der Personen darüber hinaus, tritt auch beim Sport im Freien die 3G-Regel in Kraft, wobei die Einhaltung durch Verantwortliche des Heimvereins auch entsprechend kontrolliert werden muss. Ab 1000 Zuschauern dürfen Tickets nur personalisiert verkauft werden und ist eine Kontaktdatenerfassung erforderlich. Zudem ist dann der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.

Das sind gute Nachrichten für den Amateurfußball, ja, für den gesamten Breitensport in Bayern und damit für das Ehrenamt. Damit wird vieles nun leichter und vor allem verständlicher umsetzbar sein“, sagt Schatzmeister Jürgen Faltenbacher, der im BFV-Präsidium für den Spielbetrieb im Freistaat verantwortlich zeichnet.

Unter freiem Himmel gibt es bei Veranstaltungen seit dem 2. September 2021 keine generelle Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind die Eingangs- und Begegnungsbereiche, sollten mehr als 1000 Personen zugelassen sein. Aber auch hier reicht fortan das Tragen einer medizinischen Maske, sofern die neu eingeführte Krankenhausampel nicht auf Gelb oder Rot springt. Benötigt wird auch weiterhin grundsätzlich ein Hygienekonzept. Bei einem Publikumsaufkommen von mehr als 1000 Personen muss dies zudem vorab der Kreisverwaltungsbehörde zur Durchsicht vorgelegt werden muss.

Die neuen Regelungen gelten mit Inkrafttreten der neuen, 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) seit dem 2. September und zunächst bis einschließlich 1. Oktober 2021.




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