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Artikel veröffentlicht am 04.05.2021 um 13:00 Uhr
4. Öffnungsschritt ab 10. Mai: Licht am Ende des Tunnels
Mit Spannung wurden die Ergebnisse aus der heutigen Kabinettsitzung erwartet. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder sieht "Anlass zu vorsichtigem Optimismus" und berichtete darüber, dass ab kommender Woche (10. Mai) der nächste Öffnungsschritt gegangen wird. Für den Sport bedeutet dies, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 der Kontaktsport draußen möglich ist, unter 100 mit negativem Test.
Von Marco Galuska
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder
Bildarchiv Bayerischer Landtag
Rückgang der Fallzahlen, aber noch kein Landkreis in Bayern unter 50

Die Fallzahlen gehen zurück in Bayern. Innerhalb der vergangenen Woche sank die 7-Tages-Inzidenz im Durchschnitt von 170 auf 140, auch wenn noch kein Landkreis unter 50 liegt, so steigt die Zahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 beständig an. Jene Inzidenzen werden auch weiterhin maßgebend sein, wenn es um Öffnungen geht.

In einer Pressekonferenz im Anschluss an die heutige Kabinettsitzung verkündete Söder, dass bereits ab 6. Mai vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleichgestellt werden. Vollständige Geimpfte und Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgerechnet, für sie gilt auch keine Ausgangssperre.

Die Basis ist das Bundesgesetz, das die berühmte "Notbremse" bei Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 vorsieht. In der neuen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die ab 10. Mai bis zum Ende der Pfingstferien (6. Juni) gilt, wird die nächtliche Ausgangssperre für Regionen mit 7-Tages-Inzidenz über 100 bleiben, danach soll auch diese aufgehoben werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz (laut Gesundheitsminister Klaus Holetschek ist diese bei einer Woche gegeben) unter 100 bzw. unter 50 können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV (siehe "Weitere Öffnungsschritte") ab dem 10. Mai die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen (siehe 4. Öffnungsschritt in der Grafik unten).

Innenministerium soll Möglichkeiten für Sport ausarbeiten

Somit ist grundsätzlich der Kontaktsport außen in Regionen mit 7-Tage-Inzidenz unter 50 erlaubt. Mit entsprechendem Test auch bei einer Inzidenz unter 100. Eine genauere Ausarbeitung der Öffnungen für den Sport soll in den kommenden Tagen durch das zuständige Innenministerium erfolgen.
Der 4. Öffnungsschritt gilt ab 10. Mai in Bayern.
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Weitere Öffnungsschritte

§ 27 (12. BayIfSMV)

(1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:
1.
die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich;

2.
die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1;

3.
kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen.

(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf
1.
die Öffnung der Außengastronomie,

2.
die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie

3.
den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich

nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, zulassen.


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