Durchführungsbestimmungen
I. Grundsätzliches
Die Erteilung des Zweitspielrechtes ist im § 37 der Spielordnung (SpO) geregelt.
II. Geltungsbereich
1. Das Zweitspielrecht kann nur für Amateure bei allen Verbands- und Freundschaftsspielen im
Frauen- und Herrenbereich (Ü-Bereich) Anwendung finden.
2. Wird für einen Spieler ein Zweitspielrecht für eine oder mehrere Altersklassen erteilt, so darf
dieser Spieler nur für den Zweitverein im Verbandsspielbetrieb (gem. §13 Nr. 2 Spielordnung)
eingesetzt werden.
Freundschaftsspiele dürfen sowohl für den Erst- als auch für den Zweitverein bestritten werden.
Im Ü-Bereich ist ein Einsatz an einem Wochenende in beiden Vereinen möglich.
3. Ein Verein kann das Zweitspielrecht für mehrere Spieler pro Spieljahr erhalten.
4. In einer Mannschaft oder SG-Mannschaft dürfen maximal vier Spieler mit Zweitspielrecht pro
Spiel eingesetzt werden.
III. Antragsverfahren
1. Den begründeten Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein mit
dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei seinem zuständigen Bezirks-Seniorenspielleiter
bzw. BFMA-Vorsitzenden bis spätestens 15.09. eines Jahres einreichen, um für das laufende
Spieljahr Berücksichtigung zu finden.
2. Ein Zweitspielrecht kann nur erteilt werden, wenn beim Stammverein in der antragstellenden
Altersklasse keine Mannschaft am Verbandsspielbetrieb (vgl. §13 Nr. 2 Spielordnung) teilnimmt.
3. Im Antragsformular ist die Einverständniserklärung des Stammvereins zu bescheinigen, für
den der Spieler eine gültige Spielberechtigung besitzt.
4. Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht. Der Zweitverein hat
dann für den Spieler beim BLSV eine Sportversicherung abzuschließen.
5. Zur Verlängerung des Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
IV. Genehmigung
1. Voraussetzung:
Im Ü-Bereich finden die Einschränkungen des § 37 bezüglich der 100km-Entfernungsgrenze,
der Spielklasse sowie der Personengruppe keine Anwendung.
Das Zweitspielrecht für eine oder mehrere Altersklasse/n kann nicht genehmigt werden, falls
der Stammverein in der/den beantragten Altersklasse/n am Verbandsspielbetrieb (gem. §13
Nr. 2 Spielordnung) teilnimmt.
2. Nach Überprüfung des Antrags durch den Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMAVorsitzenden des Bezirkes bei dem der Zweitverein im Spielbetrieb eingegliedert ist, wird der
Antrag an die BFV-Passstelle weitergeleitet. Die Passstelle erteilt daraufhin das Zweitspielrecht.
3. Der Spieler erhält das Spielrecht nur für die genehmigte/n Altersklasse/n und darf ausschließlich in dieser/diesen Altersklasse/n eingesetzt werden. Ein Einsatz beim Zweitverein in einer
anderen Altersklasse ist nicht erlaubt.
4. Der Einsatz im Zweitverein darf erst nach der Erteilung des Spielrechts durch die BFV-Passstelle erfolgen. Nach Genehmigung durch den BFV erhält der Zweitverein einen Spielerpass mit eingetragenem Zweitspielrecht. Der Originalspielerpass verbleibt als Spielrechtsnachweis beim Stammverein.
5. Sollte der zuständige Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMA-Vorsitzende bei der Prüfung der
beantragten Altersklasse/n feststellen, dass eine oder mehrere Altersklassen nicht den Voraussetzungen der Spielordnung § 13 Nr. 2 entsprechen, hat der Bezirks-Seniorenspielleiter
bzw. BFMA-Vorsitzenden den Verein über das Postfach Zimbra zu informieren.
6. Das Zweitspielrecht (Spielrechtsnachweis) kann vom BFV jederzeit widerrufen werden.
V. Durchführung
1. Nehmen Spieler mit Zweitspielrecht im Freien oder in der Halle an Privatspielen oder -turnieren teil, bei denen sowohl der Stammverein als auch der Zweitverein teilnimmt, darf der
Spieler während des gesamten Spiels/Turniers nur in einer Mannschaft eingesetzt werden.
2. Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 44 Nr. 2 SpO sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.
3. Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Umfang und der Wirksamkeit des Erstspielrechts ab. Mit dem Tag der Abmeldung beim Stammverein erlischt auch das
Zweitspielrecht beim Zweitverein.
VI. Sportgerichtsbarkeit
1. Eine gegen Spieler mit Zweitspielrecht ausgesprochene persönliche Sperre (mittels Feldverweises auf Dauer, Sportgerichtsurteil etc.) entfaltet Wirkung sowohl für Spiele des Stamm- als
auch des Zweitvereins. Der Spieler, der in einem Spiel für einen Verein, für den ein Spielrecht
(Erst- oder Zweitspielrecht) besteht, einen Feldverweis auf Dauer erhalten hat oder der aus
sonstigem Grunde aufgrund eines Sportgerichturteils gesperrt ist, ist verpflichtet, dies dem jeweiligen Verein, für den er ein Spielrecht hat, unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2. Nimmt der Spieler trotz Sperre (Feldverweis auf Dauer, Sportgerichtsurteil etc.) am Spiel teil,
liegt ein Fall des unzulässigen Einsatzes vor. Der Verein kann sich in keinem Fall darauf berufen, von der roten Karte bzw. der Spielsperre nichts gewusst zu haben.
3. Der jeweilige Verein, für den der Spieler im Einsatz war, haftet für alle Vorkommnisse und
Kosten im Rahmen eines Sportgerichtsverfahrens.