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Artikel veröffentlicht am 11.04.2021 um 10:30 Uhr
Neue Regelung im Ü-Bereich: Die Zeit der Geisterspieler ist vorbei
Der Vorstand des BFV hat eine neue Regelung für den Einsatz im Seniorenspielbetrieb verabschiedet: War der Einsatz von Spielern im "Ü-Bereich", die ihren Spielerpass bei einem anderen Verein haben, bislang mit einem Zusatzspielrecht geregelt, so ist dies nun via Zweitspielrecht möglich. Mit dieser Regelung wird mehr Transparenz geschaffen, es gilt aber auch einiges mehr zu beachten. 
Von Marco Galuska
Die Zeit der Geisterspieler - nicht zu verwechseln mit Geisterspiele (!) - ist bald vorbei: War es in der Vergangenheit bei den Senioren keine Seltenheit, dass im ESB online keine volle Elf abgebildet war, so hatte dies mit dem sogenannten Zusatzspielrecht zu tun. Spieler konnten bei der Senioren-Mannschaft eines anderen Vereins spielen, ihren Pass aber bei ihrem Stammverein, wo sie in der Regel bei den Herren noch aktiv sind, behalten. Zusammen mit einer Genehmigung des Bezirksseniorenspielleiters und der Zustimmung des Stammvereins durfte der Spieler mit seinem Pass auch zusätzlich Partien in einem Seniorenteam eines anderen Vereins absolvieren. Im offiziellen ESB-Spielbericht für Außenstehende tauchte der Spieler dann aber nicht auf.

Zweitspielrecht statt Zusatzspielrecht

Der Seniorenfußball fällt nach §80 der BFV-Spielordnung unter "Freizeitfußball". In seiner März-Sitzung hat der BFV-Vorstand nun eine klare Regelung geschaffen, die mittlerweile in Kraft getreten ist. Statt eines Zusatzspielrechts findet nun auch bei den Senioren das Zweitspielrecht Anwendung. Anders als bei den Herren findet im Ü-Bereich die Einschränkungen bezüglich der 100km-Entfernungsgrenze, der Spielklasse sowie der Personengruppe keine Anwendung. Das heißt grundsätzlich kann ein Spieler auch beim Nachbarverein für die Senioren spielen (das entsprechende Alter natürlich vorausgesetzt), ohne dass er seinen Pass und sein Spielrecht beim Stammverein aufgeben müsste. Vielmehr wird zukünftig ein zusätzlicher Pass beantragt.

Das Antragsverfahren läuft grundsätzlich ähnlich wie bislang beim Zusatzspielrecht. Das entsprechende Formular wird vom Zweitverein und Stammverein ausgefüllt und unterschrieben an den Bezirksseniorenspielleiter, in Mittelfranken Thomas Jäger, geschickt. Neu ist nun, dass dieser den Antrag an die BFV-Passstelle weiterleitet und erst von dort das Spielrecht erteilt wird. "Es funktioniert also nicht mehr, dass ich theoretisch eine Stunde vor Spielbeginn den Antrag unterschreibe und der Spieler dann spielen darf", verweist Jäger auf die neue Bestimmung.

Spieler in der Spiellerliste hinterlegt - Zweitspielrecht trotzdem nur für Senioren

Wenn die Freigabe durch die BFV-Passstelle erfolgt ist, findet auch der Zweitverein den Spieler in seiner Liste und kann diesen im ESB hinterlegen und bei den Spielen der Senioren einsetzen. Da es in der Spielerliste technisch zwar möglich wäre, spieltechnisch aber verboten ist, den Spieler mit Zweitspielrecht auch bei den Herren einzusetzen, verweist Jäger ausdrücklich darauf, dass dies ein unzulässiger Spieleinsatz wäre, der nachverfolgt und ans Sportgericht geleitet werden müsste. Denn das Zweitspielrecht im Ü-Bereich gilt nur für die im Antrag genehmigte Altersklasse der Senioren, nicht aber für die Herren.

Stammverein darf nicht auch in der Altersklasse spielen

Thomas Jäger
BFV Mittelfranken
Zu beachten ist ferner, dass nun noch genauer geregelt ist, welcher Spieler mit Zweispielrecht bei welcher Mannschaft spielen darf (siehe auch Durchführungsbestimmungen). Ein Zweitspielrecht kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn beim Stammverein in der antragstellenden Altersklasse keine Mannschaft am Verbandsspielbetrieb teilnimmt. Tritt also der eigene Stammverein mit einer Seniorenmannschaft im Spielbetrieb (Freundschaftsspiele sind ausgenommen) an, so kann man nicht mit einem zweiten Pass bei einem anderen Verein in der entsprechenden Altersklasse spielen.

Zweitspielrecht im Ü-Bereich bis 15.9. beantragen

Das Zweitspielrecht ist immer nur für ein Jahr gültig und muss somit für jede Saison neu beantragt werden. Es erlischt auch, wenn der Spieler vorher seinen Stammverein wechseln würde. Dann müsste der Antrag mit dem neuen Verein des Spielers erneut ausgefüllt werden. Grundsätzlich kann ein Verein das Zweitspielrecht für mehrere Spieler pro Spieljahr erhalten, die Anträge müssen aber bis spätestens 15.9. eingereicht werden. Einen Last-Minute-Transfer zum regulären Saisonende der Senioren (Ende Oktober) gibt es somit nicht mehr. Weiter gilt: In einer Mannschaft oder SG-Mannschaft dürfen aber maximal nur vier Spieler mit Zweitspielrecht pro Spiel eingesetzt werden. "Es war einfach an der Zeit, dass die Regelung klar definiert ist und auch bundesweit einheitlich geregelt wurde", erklärt Jäger abschließend.

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Durchführungsbestimmungen

I. Grundsätzliches

Die Erteilung des Zweitspielrechtes ist im § 37 der Spielordnung (SpO) geregelt.


II. Geltungsbereich

1. Das Zweitspielrecht kann nur für Amateure bei allen Verbands- und Freundschaftsspielen im Frauen- und Herrenbereich (Ü-Bereich) Anwendung finden.

2. Wird für einen Spieler ein Zweitspielrecht für eine oder mehrere Altersklassen erteilt, so darf dieser Spieler nur für den Zweitverein im Verbandsspielbetrieb (gem. §13 Nr. 2 Spielordnung) eingesetzt werden. Freundschaftsspiele dürfen sowohl für den Erst- als auch für den Zweitverein bestritten werden. Im Ü-Bereich ist ein Einsatz an einem Wochenende in beiden Vereinen möglich.

3. Ein Verein kann das Zweitspielrecht für mehrere Spieler pro Spieljahr erhalten.

4. In einer Mannschaft oder SG-Mannschaft dürfen maximal vier Spieler mit Zweitspielrecht pro Spiel eingesetzt werden.

III. Antragsverfahren

1. Den begründeten Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei seinem zuständigen Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMA-Vorsitzenden bis spätestens 15.09. eines Jahres einreichen, um für das laufende Spieljahr Berücksichtigung zu finden.

2. Ein Zweitspielrecht kann nur erteilt werden, wenn beim Stammverein in der antragstellenden Altersklasse keine Mannschaft am Verbandsspielbetrieb (vgl. §13 Nr. 2 Spielordnung) teilnimmt.

3. Im Antragsformular ist die Einverständniserklärung des Stammvereins zu bescheinigen, für den der Spieler eine gültige Spielberechtigung besitzt.

4. Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht. Der Zweitverein hat dann für den Spieler beim BLSV eine Sportversicherung abzuschließen.

5. Zur Verlängerung des Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

IV. Genehmigung

1. Voraussetzung: Im Ü-Bereich finden die Einschränkungen des § 37 bezüglich der 100km-Entfernungsgrenze, der Spielklasse sowie der Personengruppe keine Anwendung. Das Zweitspielrecht für eine oder mehrere Altersklasse/n kann nicht genehmigt werden, falls der Stammverein in der/den beantragten Altersklasse/n am Verbandsspielbetrieb (gem. §13 Nr. 2 Spielordnung) teilnimmt.

2. Nach Überprüfung des Antrags durch den Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMAVorsitzenden des Bezirkes bei dem der Zweitverein im Spielbetrieb eingegliedert ist, wird der Antrag an die BFV-Passstelle weitergeleitet. Die Passstelle erteilt daraufhin das Zweitspielrecht.

3. Der Spieler erhält das Spielrecht nur für die genehmigte/n Altersklasse/n und darf ausschließlich in dieser/diesen Altersklasse/n eingesetzt werden. Ein Einsatz beim Zweitverein in einer anderen Altersklasse ist nicht erlaubt.

4. Der Einsatz im Zweitverein darf erst nach der Erteilung des Spielrechts durch die BFV-Passstelle erfolgen. Nach Genehmigung durch den BFV erhält der Zweitverein einen Spielerpass mit eingetragenem Zweitspielrecht. Der Originalspielerpass verbleibt als Spielrechtsnachweis beim Stammverein.

5. Sollte der zuständige Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMA-Vorsitzende bei der Prüfung der beantragten Altersklasse/n feststellen, dass eine oder mehrere Altersklassen nicht den Voraussetzungen der Spielordnung § 13 Nr. 2 entsprechen, hat der Bezirks-Seniorenspielleiter bzw. BFMA-Vorsitzenden den Verein über das Postfach Zimbra zu informieren.

6. Das Zweitspielrecht (Spielrechtsnachweis) kann vom BFV jederzeit widerrufen werden.

V. Durchführung

1. Nehmen Spieler mit Zweitspielrecht im Freien oder in der Halle an Privatspielen oder -turnieren teil, bei denen sowohl der Stammverein als auch der Zweitverein teilnimmt, darf der Spieler während des gesamten Spiels/Turniers nur in einer Mannschaft eingesetzt werden.

2. Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 44 Nr. 2 SpO sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.

3. Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Umfang und der Wirksamkeit des Erstspielrechts ab. Mit dem Tag der Abmeldung beim Stammverein erlischt auch das Zweitspielrecht beim Zweitverein.

VI. Sportgerichtsbarkeit

1. Eine gegen Spieler mit Zweitspielrecht ausgesprochene persönliche Sperre (mittels Feldverweises auf Dauer, Sportgerichtsurteil etc.) entfaltet Wirkung sowohl für Spiele des Stamm- als auch des Zweitvereins. Der Spieler, der in einem Spiel für einen Verein, für den ein Spielrecht (Erst- oder Zweitspielrecht) besteht, einen Feldverweis auf Dauer erhalten hat oder der aus sonstigem Grunde aufgrund eines Sportgerichturteils gesperrt ist, ist verpflichtet, dies dem jeweiligen Verein, für den er ein Spielrecht hat, unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2. Nimmt der Spieler trotz Sperre (Feldverweis auf Dauer, Sportgerichtsurteil etc.) am Spiel teil, liegt ein Fall des unzulässigen Einsatzes vor. Der Verein kann sich in keinem Fall darauf berufen, von der roten Karte bzw. der Spielsperre nichts gewusst zu haben.

3. Der jeweilige Verein, für den der Spieler im Einsatz war, haftet für alle Vorkommnisse und Kosten im Rahmen eines Sportgerichtsverfahrens.


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