Urteile durch das Sportgericht: Gründlach muss 75 Euro für Nichtantritt zahlen - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 03.05.2018 um 16:00 Uhr
Urteile durch das Sportgericht: Gründlach muss 75 Euro für Nichtantritt zahlen
Einige Arbeit gab es für das Kreissportgericht aufgrund von Spielabsage oder -abbruch in den vergangenen Tagen. In der A-Klasse 7 wurde aus der 11:1-Pausenführung des SV Poppenreuth II nun auch ein Endstand, nachdem der VfR Moorenbrunn nicht mehr genügend Spieler hatte. 75 Euro-Strafe plus Verbandsgebühr muss Großgründlach für das bewusste Nichtantreten seiner 2. Mannschaft bei Vatanspor berappen.
Von Sebastian Kastner und Marco Galuska
Die Entscheidung des Kreissportgerichts zum Abbruch des vergangenen Wochenendes ist erfolgt.
anpfiff.de

A-Klasse 7: Das 11:1 geht in die Wertung

Die beim Pausenstand von 11:1 abgebrochene Partie des SV Poppenreuth II gegen den VfR Moorenbrunn aus der A-Klasse 7 vom vergangenen Wochenende wird vom Kreissportgericht Nürnberg mit dem Ausgang von 11:1 für die Poppenreuther Reserve gewertet. Das Kreissportgericht führt in seinem Urteil kurz und knapp aus: "Das Spiel ist gemäß § 29 SpO wegen Verlangen eines Spielabbruchs für SV Fürth Poppenreuth II mit dem Spielstand 11:1 als gewonnen und für VfR Moorenbrunn mit 1:11 als verloren zu werten." Der Verein habe zudem die Verfahrensgebühr zu tragen.

Durch die Entscheidung des Sportgerichts hat der SV Poppenreuth II nunmehr 44 Punkte auf dem Konto und festigte damit seinen zweiten Tabellenplatz. Am kommenden Sonntag reisen die Poppenreuther zum Tabellenfünften Megas Alexandros. Der VfR Moorenbrunn tritt am heutigen Donnerstagabend bereits in einem Nachholspiel vom 10. Spieltag gegen den 1. FC Trafowerk an.

B-Klasse 8: Nichtantritt kostet Gründlach 75 Euro, Croatia 50 Euro

Einige Wellen schlug die Ankündigung der SF Großgründlach zum Rückspiel bei Vatanspor II, aufgrund eines Vorkommnis aus dem Hinspiel sowie dem Einfluss aus dem Spielabbruch von Vatan II bei Flügelrad (hier stehen die Urteile noch aus), nicht anzutreten.

Mittlerweile hatte das Sportgericht die unliebsame Pflicht, hierzu ein Urteil zu sprechen: Demnach erhalten die Sportfreunde Großgründlach "gemäß § 78 Abs. 1 RVO wegen Verursachen eines Spielausfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00. Das Spiel ist gemäß § 29 SpO für Vatan Spor Nbg. II mit 2:0 als gewonnen und für SF Großgründlach II mit 0:2 als verloren zu werten." Zudem muss Großgründlach die Kosten des Verfahren in Höhe von € 20,54 tragen. "Ansonsten gab es keinerlei Feedback oder Kommunikation mit Verband oder Sportgericht in dieser Sache", erklärt SFG-Vorstand Gäberlein gegenüber fussballn.de.

Die Mindeststrafe, die der § 78 Abs. 1 RVO vorsieht (siehe Info), beträgt 25 Euro. Der KSD Croatia musste beispielsweise 50 Euro für seinen Nichtantritt seiner 2. Mannschaft zum Spiel in derselben Liga bei der Turnerschaft Fürth II bezahlen...


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Spielausfall § 78 RVO des BFV

(1) Verschuldet ein Verein einen Spielausfall oder tritt er zu einem Verbandsspiel verspätet an, ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 25 Euro zu belegen, im Jugendbereich nicht unter 15 Euro zu belegen.

(2) Auf Antrag des Gegners ist er zum Ersatz der diesem entstandenen Kosten und Auslagen verpflichtet. Die §§ 29 und 73 der Spielordnung gelten entsprechend.

(3) Bei Spielen der Reserven-, Freizeitmannschaften und unteren Junioren/Juniorinnenmannschaften kann auf die Verhängung einer Geldstrafe verzichtet werden.


Tabelle A-Klasse 7

Pl.
Team
Sp
Tore
Pkt
1
19
79:18
50
2
20
82:38
44
3
19
61:39
38
4
20
51:36
37
14
19
26:102
3
Direkter Vergleich bei Punktgleichheit

Tabelle B-Klasse 8 N/F

Pl.
Team
Sp
Tore
Pkt
2
14
39:24
30
3
13
46:29
25
7
14
28:45
14
Direkter Vergleich bei Punktgleichheit

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