Artikel vom 27.04.2026 21:30 Uhr
Für Aufsehen sorgte der Spielabbruch am 22. März 2026 in der Kreisklasse 3: In der Nachspielzeit fand die Partie zwischen dem TSV Azzurri Südwest und dem TSV Langenzenn beim Stand von 3:4 kein reguläres Ende. Das Kreissportgericht hat nun sein Urteil gefällt – die Partie muss neu angesetzt werden! Ein Termin dafür steht noch aus.
Zur Begründung seines Urteils schreibt das Kreissportgericht:
Das Kreissportgericht gelangt nach umfassender Würdigung der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen
zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Neuansetzung des Spiels
vorliegen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Vorwurf einer rassistischen Beleidigung durch Zuschauer zwar
von Seiten des Spielers (Name der Red. bekannt) sowie des Gastvereins substantiiert geschildert wurde, jedoch
nicht mit der für ein sportgerichtliches Sanktionsverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen
werden kann. Weder der Schiedsrichter noch neutrale oder benannte Zeugen konnten entsprechende
Äußerungen bestätigen. Auch eine Identifizierung konkreter verantwortlicher Personen
ist nicht erfolgt. Damit fehlt es an der notwendigen Tatsachengrundlage im Sinne der einschlägigen
Verbandsbestimmungen.
Gleichzeitig steht jedoch fest, dass es zu einer erheblichen Irritation im Spielablauf gekommen
ist, die ihren Ursprung in der – aus Sicht des betroffenen Spielers nachvollziehbar als belastend
empfundenen – Mitteilung über eine angebliche rassistische Beleidigung hatte. Diese Situation
erforderte vom Schiedsrichter ein besonnenes, regelkonformes und deeskalierendes Vorgehen mit
dem Ziel, das Spiel ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
Diesem Maßstab ist das Verhalten des Schiedsrichters nicht in vollem Umfang gerecht geworden.
Nach den eigenen Angaben des Schiedsrichters lag für ihn keine objektiv feststellbare Diskriminierungssituation
vor. Gleichwohl hat er – ohne Durchführung weiterer gebotener Aufklärungs- und Steuerungsmaßnahmen – den Mannschaftskapitänen die Entscheidung über einen möglichen
Spielabbruch überlassen. Insbesondere hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft,
um eine Fortsetzung des Spiels sicherzustellen. Hierzu hätten insbesondere gehört:
• eine klare Anweisung zur Wiederaufnahme des Spiels,
• eine aktive Einwirkung auf die Spielführer und Mannschaften zur Fortsetzung,
• gegebenenfalls eine kurze Unterbrechung zur Beruhigung der Situation unter Hinweis auf die
verbleibende äußerst geringe Restspielzeit.
Stattdessen wurde der Abbruch faktisch in die Dispositionsbefugnis der Gastmannschaft gestellt.
Ein solches Vorgehen widerspricht den Grundsätzen der Spielleitung. Die Entscheidung über einen
Spielabbruch obliegt ausschließlich dem Schiedsrichter und darf nicht auf eine Mannschaft delegiert
werden.
Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sich der Vorfall in der Nachspielzeit ereignete und lediglich
noch etwa zwei Minuten zu spielen waren. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
Sicherheit von Spielern oder Spielbeteiligten, die einen sofortigen Abbruch zwingend erforderlich
gemacht hätten, sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Schiedsrichter selbst
hat ein solches Gefährdungspotential nicht festgestellt.
Zitat aus der VSG-Rechtsprechungsübersicht:
„Kein Grund ein Spiel abzubrechen stellt das (auch ernstliche) Verlangen einer Mannschaft dar, das
Spiel vorzeitig zu beenden. Der Schiedsrichter muss in einem solchen Fall darauf bestehen, dass
das Spiel fortgesetzt und regulär beendet wird. Nur dann, wenn sich eine Mannschaft tatsächlich
vom Rasen entfernt, kann der Schiedsrichter das Spiel abbrechen (VSG 29/2016/2017).“
Der Spielabbruch erfolgte somit nicht aufgrund einer zwingenden sportrechtlichen Notwendigkeit,
sondern maßgeblich infolge einer nicht regelkonformen Verfahrensweise des Schiedsrichters im
Umgang mit der Situation.
Unter Abwägung aller Umstände ist daher festzustellen:
• Ein schuldhafter Regelverstoß einer Mannschaft, der eine Spielwertung rechtfertigen würde, liegt
nicht vor.
• Der Spielabbruch beruht wesentlich auf einem Verfahrensfehler in der Spielleitung.
• Das Spiel konnte deshalb nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden.
In vergleichbaren Fällen entspricht es ständiger sportgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem
nicht ordnungsgemäßen Spielabbruch ohne zurechenbares Verschulden einer Mannschaft
die Partie neu anzusetzen ist.
Die Neuansetzung stellt vor diesem Hintergrund die einzig sachgerechte und dem Grundsatz der
sportlichen Fairness entsprechende Entscheidung dar. Sie gewährleistet, dass das Spielergebnis
unter regulären Bedingungen zustande kommt und keine der beiden Mannschaften aus einem
Verfahrensfehler unbillige Vor- oder Nachteile erleidet.
Dabei verkennt das Kreissportgericht nicht die besondere Sensibilität des Vorwurfs rassistischer
Beleidigungen. Unabhängig von der fehlenden Nachweisbarkeit im konkreten Fall ist festzuhalten, dass derartige Vorwürfe stets mit höchster Ernsthaftigkeit zu behandeln sind. Dies entbindet jedoch
nicht von der Verpflichtung, sportgerichtliche Entscheidungen auf eine gesicherte Tatsachengrundlage
zu stützen.
Das Spiel ist daher durch den Spielleiter neu anzusetzen.
Dabei wird der Zeitraum für die Neuansetzung eng. Die Frist für eine Berufung beträgt eine Woche. Dem Vernehmen nach werden zwar beide Vereine davon keinen Gebrauch machen, dennoch wird man in der kommenden Woche schon auf den vorletzten Spieltag zusteuern.